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Informationspapier zum Besuch vom MP Woidke am 05. August 2014 in Niedergörsdorf

Wie in der Kommunikation zwischen den verschiedenen Bürgerinitiativen in Brandenburg herausgearbeitet wurde, sind die folgenden drei Forderungen, für die das Land auch die nötigen Handlungsvollmachten besitzt, für ein Mindestmaß an Erträglichkeit der Windenergieanlagen für die Bevölkerung hervorzuheben.

Wolfgang Loof  
Gemeindevertreter in Niedergörsdorf
Fraktionsvorsitzender „Mehr Initiative für Niedergörsdorf“
Vorsitzender Bauausschuss

Lindower Dorfstraße 25
14913 Niedergörsdorf OT Lindow

Lindow, im August 2014

 

 

Windkraft im Land Brandenburg

Informationspapier zum Besuch vom MP Woidke am 05. August 2014 in Niedergörsdorf

Wie in der Kommunikation zwischen den verschiedenen Bürgerinitiativen in Brandenburg herausgearbeitet wurde, sind die folgenden drei Forderungen, für die das Land auch die nötigen Handlungsvollmachten besitzt, für ein Mindestmaß an Erträglichkeit der Windenergieanlagen für die Bevölkerung hervorzuheben.

  1. Bei Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen durch das LUGV darf nicht mehr die „sofortige Vollziehung“ angeordnet werden.

  2. Die erst vor wenigen Jahren erfolgte Freigabe des Waldes für die Errichtung von Windenergieanlagen muss rückgängig gemacht werden. Durch Windkraft darf kein Wald zerstört werden.

  3. Die Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung müssen sich nach der sog. 10xH Regel richten. D.h. der Mindestabstand muss die 10-fache Gesamthöhe der Windenergieanlagen betragen.

 

Erläuterungen zu diesen drei Kernforderungen sind im Anhang beigefügt und werden vom Autor bei Interesse gerne weiter ausgeführt.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Zuständigkeit wird auf kurzfristig kaum erschöpfend zu behandelnden Grundsatzfragen hier nicht eingegangen als da beispielhaft wären:

  • Kann der Mensch den immerwährenden Klimawandel überhaupt beeinflussen oder ist das der Sonne vorbehalten?

  • Hat der CO2 Gehalt der Atmosphäre Einfluss auf das Klima?

  • Ist die ungesteuerte und pulsierende Windenergie mit den typischen Ausprägungen Zuviel und Zuwenig ohne Speichertechniken überhaupt wirtschaftlich zu nutzen?

  • Ist ein weiterer Ausbau der Windkraft bei der bekannten Ungleichverteilung der Netzkosten den Brandenburgern überhaupt zumutbar?

 

 

Anhang

zum Informationspapier zum Besuch vom MP Woidke am 05. August 2014 in Niedergörsdorf

zu 1. Bei Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen durch das LUGV darf nicht mehr die „sofortige Vollziehung“ angeordnet werden.

Die Genehmigung für Errichtung und Betrieb von sechs WEA durch das LUGV auf Antrag des Investors UKA in Niedergörsdorf verstößt gegen zahlreiche Planungen und Planungsrichtlinien (FNP, B-Planung, in Aufstellung befindlichen Regionalplan, Mindestabstände, Erlass zum Schutz von in Aufstellung befindlichen Planungen) und ist daher in hohem Maße angreifbar.

Durch Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde LUGV wird der Rechtsweg für die Beschwerdeführer (Gemeinde Niedergörsdorf und betroffene Bürger) gegen das Vorhaben erheblich beschnitten, da die aufschiebende Wirkung von laufenden Widerspruchsverfahren aufgehoben ist.

Was bleibt ist ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren für den sog. einstweiligen Rechtschutz, das den Sachverhalt allerdings nur oberflächlich prüft. Im Streitfall Niedergörsdorf gegen UKA wurde der Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Ein Verfahren in der Hauptsache setzt einen Widerspruchsbescheid voraus. Weder die Gemeinde Niedergörsdorf noch private Beschwerdeführer haben bisher auf ihren Widerspruch vom August 2012 vom LUGV eine Widerspruchsbescheid bekommen. Damit ist den Beschwerdeführern seit nunmehr 24 Monaten die Möglichkeit genommen, die Rechtmäßigkeit der Genehmigung materiell von der Verwaltungsgerichtsbarkeit überprüfen zu lassen. Gleichzeitig sind die strittigen WEA allerdings seit Ende 2012 errichtet und in Betrieb.

Hervorzuheben ist, der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung, wenn für die Genehmigungsbehörde keine entgegenstehenden öffentlichen Belange erkennbar sind. Der Antragsteller hat aber keinen Rechtsanspruch auf Anordnung der sofortigen Vollziehung.

 

zu 2. Die erst vor wenigen Jahren erfolgte Freigabe des Waldes für die Errichtung von Windenergieanlagen muss rückgängig gemacht werden. Durch Windkraft darf kein Wald zerstört werden.

Die Begründungen, weshalb der Wald bis vor wenigen Jahren vom Ausbau der Windkraft verschont wurde, haben nach wie vor Gültigkeit, sie wurden politisch gewollt nur ignoriert und verbogen.

Die Rolle des Waldes als Sauerstoffspender, Co2-Vertilger, Lebensraum für bedrohte Tierarten, Erholungsraum, Rohstoffspender, Landschaft prägendes Element usw. dürfte unstrittig sein. Die Zerschneidung zusammenhängender Waldflächen durch WEA Baufelder und nicht zu vergessen deren anspruchsvolle Zuwegung, schädigt all diese Funktionen nachhaltig. Die Betrachtung nur der „verbrauchten“ Fläche ist völlig unzureichend, weil die Schädigungen der WEA weit über diese hinausgehen. Die durch die Zerschneidung entstehenden kleineren Waldparzellen können die vormals existierende größere zusammenhängende Fläche in keiner Weise ersetzen. Dazu kommt ein von den WEA ausgehendes nicht unerhebliches Waldbrandrisiko sowie das Verkehrsaufkommen der WEA Wartungsfahrzeuge als zusätzlicher und dauernder Störfaktor.

 

 

zu 3. Die Mindestabstände zwischen Windenergieanlagen und Wohnbebauung müssen sich nach der sog. 10xH Regel richten. D.h. der Mindestabstand muss die 10-fache Gesamthöhe der Windenergieanlagen betragen.

Feste Abstandsregelungen zwischen WEA und der Wohnbebauung haben sich durch die ständig wachsende Bauhöhe von WEA überholt.

Im Jahre 2000 stellte sich die Lage für die Niedergörsdorfer Ortsteile Eckmannsdorf und Lindow noch so dar, dass WEA mit einer Gesamthöhe von 99 m einen Abstand von ca. 1.100 m eingehalten haben. Stand 2013 stehen WEA mit einer Gesamthöhe von 175 m im Abstand von nur noch 850 m. WEA die sich im Jahre 2014 in Planung befinden, gehen von einer Gesamthöhe von 199,5 m aus.

Die praktischen Erfahrungen zeigen deutlich, dass sowohl die Entfernung als auch die Gesamthöhe den Grad der Beeinträchtigung für die betroffenen Anwohner beeinflussen und mit zunehmender Gesamthöhe der Abstand vergrößert werden muss (und nicht wie im o.g. Beispiel verringert werden darf), damit die Beeinträchtigungen nicht ein unzumutbares Maß übersteigen.

Die TA-Lärm basiert auf einem technischen Stand aus den 80er Jahren, der für die Beurteilung von WEA völlig ungeeignet ist, was nicht zuletzt durch die derzeit in Arbeit befindliche Neufassung der zugrunde liegenden DIN 45680 belegt wird, die verstärkt auf niederfrequenten Schall ausgerichtet werden soll. Internationale Studien zeigen zweifelsfrei auf, dass besonders von niederfrequenten Schallquellen wie WEA erhebliche Gesundheitsrisiken ausgehen, die einzig durch ausreichende Abstände eingedämmt werden können.

Das weit verbreitete Argument, dass vergrößerte Abstände die Ausbauziele von WEA beeinträchtigen würden, kann nicht akzeptiert werden und stellt eher die Ausbauziele in Frage. Es ist nicht zu leugnen, dass das Potential für die Errichtung von WEA in Brandenburg irgendwann erschöpft sein wird. Wenn man die Abstände weiter verkürzt, wird der Fall etwas später eintreten. Wenn man die Abstände vergrößert, tritt der Fall etwas früher ein. Aber eine beliebige dauerhafte Fortsetzung der derzeitigen WEA Ausbaupraxis wird nicht möglich sein.

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