Volksinitiative "Rettet Brandenburg" http://localhost:8081/gegenwind These are the search results for the query, showing results 1 to 15. Die technische Grenze ist erreicht http://localhost:8081/gegenwind/intern/nachrichten/die-technische-grenze-ist-erreicht Eine Versorgung mit 100 Prozent „Ökostrom“ ist nicht möglich https://ef-magazin.de/2018/03/15/12447-energiewende-die-technische-grenze-ist-erreicht

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Eine Versorgung mit 100 Prozent „Ökostrom“ ist nicht möglich

 

 

ArtikelbildBildquelle: shutterstock Ein frommer Wunsch: 100 Prozent „Ökostrom“

 

 

Steter Tropfen höhlt den Stein, und man muss es wiederholen, bis es sitzt: Der Strom aus Windkraft und Sonnenstrahlen („Ökostrom“) ist nicht nur unglaublich teuer und gänzlich unnötig, sondern stößt auch an technische Grenzen. Die Immer-noch-Kanzlerin Merkel, die Bundesregierung, die Altparteien, nahezu alle anderen deutschen Politiker, andere Befürworter und alle Energiewende-Profiteure setzen sich in unverantwortlicher Weise darüber hinweg. Und die AfD? Sie ist die einzige Partei in Deutschland, die in ihren Parteiprogrammen gegen die Energiewendepolitik auftritt. Aber setzt sie sich auch dafür ein, was sie in ihren Programmen verkündet? Man vernimmt wenig bis nichts, man spürt Halbherzigkeit, glaubt, Ängstlichkeit zu erkennen. Dabei hat sie die Sachargumente auf ihrer Seite. Die technischen Grenzen des „Ökostroms“ gehören entscheidend dazu.

Über diese Grenzen hat jüngst die Vereinigung Stromverbraucherschutz NAEB informiert. Ich gebe diese Information im Wortlaut wieder. Ihr Autor ist Prof. Dr. Hans-Günter Appel. Die Zwischenüberschriften sind von mir eingefügt.

Was mit dem Energiewende-Strom alles fehlläuft

Professor Appel schreibt: „Es ist wohl inzwischen allgemein bekannt, die Energiewende wird immer mehr zu einer wirtschaftlichen Katastrophe. Sie ist zu einer Umverteilung von unten nach oben mutiert. Die gesteckten Ziele wurden nicht erreicht. Fossile Brennstoffe wurden nicht eingespart. Die Erzeugungskosten des Ökostroms sind weit höher als die der konventionellen Kraftwerke ohne jede Aussicht, dass sich dies ändern könnte. Für Wendestrom werden nach Angaben aus dem Bundesumweltministerium für die gleiche Menge neunmal mehr Arbeitskräfte eingesetzt als für Strom aus Braunkohlekraftwerken. Die mit der zunehmenden Einspeisung von Ökostrom steigenden Strompreise vertreiben immer mehr Industriebetriebe aus Deutschland. Trotz dieser Erkenntnisse will die Bundesregierung an dem Ziel festhalten, Deutschland mindestens mit 80 Prozent Ökostrom zu versorgen. Ist dies technisch überhaupt für ein Industrieland möglich?“

Das Stromnetz ist nur Transportmittel, kein Speicher

„Wir erwarten und brauchen jederzeit Strom, wenn wir den Schalter betätigen. Doch es soll nicht nur Strom fließen. Der Strom muss stabil sein. Die Spannung darf nur um wenige Prozent schwanken und die Frequenz von 50 Hertz (Schwingungen pro Sekunde) muss stabil sein. Diese Anforderungen sind außerordentlich schwer zu erfüllen, denn der Strom muss immer in dem Augenblick erzeugt werden, in dem er auch verbraucht wird. Das Stromnetz ist also kein Teich, in dem man Strom lagern kann, sondern lediglich ein Transportmittel ohne jede Speicherkapazität. Ein stabiles Stromnetz ist nur möglich, wenn Regelkraftwerke ständig bereitstehen, um bei Bedarf zusätzlichen Strom in das Netz zu speisen oder bei Minderanforderungen die Strommengen zu verringern. Weiter müssen alle Stromerzeuger nicht nur mit der gleichen Frequenz, sondern auch mit der gleichen Phasenlage in das Netz einspeisen. Sonst gibt es Wellensalat und das Netz bricht zusammen.“

„Zur Erläuterung: In unserem Stromnetz wechselt die Spannung 50 Mal je Sekunde zwischen Plus und Minus. Jeder Stromerzeuger muss auf die Millisekunde genau seinen Strom auf die maximale Plus- und Minusspannung des Netzes einregeln.“

Nicht gebrauchter und nicht erzeugter Energiewende-Strom wird trotzdem bezahlt

Inzwischen sind in Deutschland mehr als 30.000 Windgeneratoren und einige Hunderttausend Solarstromanlagen mit einer Gesamtleistung von 100.000 Megawatt installiert. Der Leistungsbedarf schwankt je nach Wochentag und Tageszeit zwischen 40.000 und 85.000 Megawatt. Wenn der Wind weht und die Sonne scheint, gibt es immer häufiger mehr Strom aus Ökoanlagen, als überhaupt gebraucht wird. Dies ist kein größeres technisches Problem. Es können einfach Anlagen abgeschaltet werden. Wirtschaftlich ist es allerdings eine schlimme Sache. Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhält der Betreiber dann eine Entschädigung für das Abschalten der Anlagen in Höhe von 90 Prozent der EEG-Vergütungskosten für den nicht benötigten und nicht gelieferten Strom. Der Bäcker, der zu viele Brötchen gebacken hat, bleibt dagegen auf seiner Ware ohne Entschädigung sitzen.“

Wenn Sonne und Wind ausfallen, ist deren Stromproduktion Null, dann braucht man weiterhin Kohle, Kernkraft und Gas

„Wenn der Wind nicht weht und die Sonne nicht scheint, fällt die Leistung der Ökostromanlagen auf Null. Auch eine Verdreifachung der Anlagen, wie sie von der Bundesregierung geplant ist, ändert hieran nichts. Denn eine noch so hohe Leistung multipliziert mit null ergibt null. Die preiswerten und verlässlichen Kohle‑, Kern- und Gaskraftwerke müssen dann einspringen. Das Anfahren der Wärmekraftwerke dauert jedoch Stunden bis Tage. Um bei Bedarf sofort Strom liefern zu können, müssen die Kraftwerke betriebsbereit gehalten werden. Das kostet Brennstoff und Arbeitszeit ohne Stromproduktion.“

Keine sinnvollen Speicher für überschüssigen Energiewende-Strom in Sicht

Nach den Vorstellungen der Energiewender soll der Überschuss aus den Ökostrom-Anlagen, den es bei Starkwind und Sonnenschein gibt, gespeichert werden und in Flautezeiten wieder in das Netz abgegeben werden. Doch dies bleibt für die nächsten Jahrzehnte ein frommer Wunsch. Nach den derzeitigen Kenntnissen lässt sich Strom in größeren Mengen nur indirekt als potentielle oder chemisch gebundene Energie speichern, also in Wasserspeichern, Druckluftkavernen, Batterien oder als Methan aus Wasserstoff. Doch die Speicher reichen bei weitem nicht aus, um die Stromversorgung in Flautezeiten zu gewährleisten.“

Die technisch mögliche Umwandlung in Methan scheitert an zu dürftiger Effizienz

„Nur Methan könnte man in ausreichender Menge in Gaskavernen einlagern. Doch diese Möglichkeit scheidet wegen der geringen Effizienz aus. Die Erzeugung von Wasserstoff durch Elektrolyse, die Umwandlung in Methan, die Druckspeicherung in Kavernen und die Rückwandlung in Strom verschlingen bis zu 90 Prozent des eingesetzten Stromes. Es müsste also zehnmal mehr Strom erzeugt werden, als in der Flaute benötigt wird.“

Alles Speichern von „Ökostrom“ für den Großbedarf ist zu teuer

„Darüber hinaus ist das Speichern sehr teuer. Am günstigsten sind Pumpspeicherwerke. Werden sie täglich zur Abdeckung der Spitzenlast genutzt, kostet der Speicherstrom knapp 20 Cent pro Kilowattstunde. Er steigt aber schnell über einen Euro, wenn der Speicherstrom nur an wenigen Tagen des Jahres in das Netz gedrückt wird. Grund sind die hohen Investitionskosten für Speicher. Ähnliche Kosten haben die Druckluftspeicher. Batterien sind deutlich teurer. Hier muss auch geprüft werden, ob auf der Welt überhaupt ausreichend Metalle für den Bedarf in Deutschland zur Verfügung stehen. Für den Weltbedarf reicht es mit Sicherheit nicht. Zur Speicherung als Methan müssen für die Erzeugung von Wasserstoff und die anschließende Umwandlung in Methan riesige chemische Anlagen gebaut werden, die nur wenige Stunden im Jahr genutzt werden, nämlich nur, wenn der Wind stark bläst und die Sonne scheint. Für diese Zeiten müssen die Anlagen ständig betriebsbereit gehalten werden.“

Wie die großen herkömmlichen Kraftwerke die Netzfrequenz stabilisieren

„Unser Stromnetz hat einen internen Speicher, der kurzfristige Schwankungen zwischen Einspeisung und Verbrauch auffängt. Es sind die riesigen rotierenden Schwungmassen von vielen Tausend Tonnen der Turbinen und Generatoren, die Strom in den Dampf- und Gaskraftwerken erzeugen und die über das Netz synchronisiert sind. Die Rotationsenergie wird als ‚Momentanreserve‘ bezeichnet. Wird mehr Strom gefordert als eingespeist, so geben die rotierenden Massen Strom an das Netz ab unter leichter Absenkung der Frequenz. Dies ist ein Signal, mehr Dampf einzuspeisen, um die Generatorleistung zu erhöhen. Im umgekehrten Fall wird durch weniger Dampf die Generatorleistung vermindert, um eine zu hohe Frequenz wieder abzusenken. So stabilisieren die großen Kraftwerke die Netzfrequenz.“

Warum ein Versorgen mit 100 Prozent „Ökostrom“ nicht möglich ist

„An dieser Netzfrequenz können sich die kleinen Ökostromanlagen ausrichten, um ihren Strom dann synchron, also mit der gleichen Frequenz und Phasenlage, in das Netz einzuspeisen. Ohne diese Richtfrequenz und nur mit den kleinen Ökostromanlagen kommt es sehr schnell zu einem Zusammenbruch des Netzes, weil eine vollkommen synchrone Einspeisung nicht gelingt, weil die Leistung der Wind- und Solaranlagen stark schwankt und ständig nachgeregelt werden muss. Eine hundertprozentige Versorgung mit Ökostrom dürfte nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich sein. Es gibt zwar einige Vorstellungen, wie ein solches Netz stabilisiert werden könnte. Dazu müssten aber erhebliche Investitionen vorgenommen werden, die den Strompreis weiter kräftig in die Höhe trieben.“

Die Netzstabilität braucht mindestens 45 Prozent Strom aus zentralen Großkraftwerken

„Nach den Kenntnissen und Erfahrungen der Fachleute vom Stromverbraucherschutz NAEB, die über Jahrzehnte erfolgreich in der Stromversorgung tätig waren, müssen mindestens 45 Prozent unseres Stromes in Großkraftwerken mit den entsprechenden Schwungmassen erzeugt werden, wenn das Netz stabil gehalten werden soll. Diese Grenze wird bereits jetzt bei Starkwind und Sonnenschein immer wieder erreicht oder sogar unterschritten. Netzzusammenbrüche erfolgten bisher nicht, dank des Europäischen Verbundnetzes, durch das das deutsche Netz stabil gehalten wurde, denn unsere Nachbarländer haben kaum Ökostromanlagen.“

Die technische Grenze für den Energiewende-Strom ist erreicht

„Wir haben inzwischen die technischen Grenzen für Ökostrom erreicht. 30 Prozent Ökostrom kann unser Netz noch verkraften. Doch darüber hinaus wird es problematisch. Es wird Zeit, dass sich die Regierung und die Parteien darüber klar werden. Die utopischen Ziele der sogenannten Energiewende sind nicht zu erreichen. Jeder weitere Ausbau von Ökostromanlagen führt nur zu noch höheren Stromkosten, weiterer Zerstörung der Umwelt und weiterem Verlust von Arbeitsplätzen durch Abwanderung der Industrie.“ Soweit Professor Appel vom Stromverbraucherschutz NAEB.

PS: Wenn ich gelegentlich wie jetzt die NAEB zitiere, müssen Sie wissen, dass ich Mitglied der NAEB bin und dort dem Beirat angehöre, also befangen sein kann.

Webseite der Stromverbraucherschutzvereinigung NAEB

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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Startseite NAchricht Energie 2018-03-17T17:55:00Z Nachricht
Windkraft - Störsender fürs Herz: Mainzer Forscher untersuchen Folgen des Infraschalls http://localhost:8081/gegenwind/intern/nachrichten/windkraft-stoersender-fuers-herz-mainzer-forscher-untersuchen-folgen-des-infraschalls Von Michael Bermeitinger. MAINZ - Noch hält die Windkraft-Euphorie in Politik und Industrie an, aber bei Anwohnern ist diese Energiegewinnung höchst umstritten. Landschaftszerstörung ist ein Aspekt, aber auch die Schädlichkeit des nicht hörbaren Infraschall. Und hier gibt es immer mehr Unterstützung aus der Forschung. So sorgte eine Arbeitsgruppe der Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie der Unimedizin beim Kongress der Fachgesellschaft für Aufsehen mit ihrer Forschung über die Beeinträchtigung des Herzmuskels durch Infraschall. Wir sprachen mit dem Initiator der Arbeit, HTG-Direktor Professor Christian-Friedrich Vahl. http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/mainz/nachrichten-mainz/stoersender-fuers-herz-muskel-verliert-an-kraft-forscher-der-mainzer-herzchirurgie-untersuchen-folgen-des-infraschalls-durch-windkraftanlagen_18566513.htm

Allgemeine Zeitung / Lokales / Mainz / Nachrichten Mainz

 

Herr Professor Vahl, wie kamen Sie darauf, sich mit diesem Thema zu beschäftigen?
Ein Freund von mir, der Künstler Cyrus Overbeck, hatte in Ostfriesland ein Haus ganz in der Nähe eines großen Windparks. Und er klagte zunehmend über Konzentrations- und Schlafstörungen – Symptome, wie sie überall in der Welt in der Nähe von Windkraftanlagen geschildert werden.

Und der Zusammenhang von Schall und Herzerkrankungen?
Die Auswirkungen des hörbaren Schalls werden ja von der Arbeitsgruppe um Professor Münzel in beispielgebender Weise erforscht. Ich selbst habe in der Physiologie Hamburg die Auswirkungen hochfrequenter Schwingungen auf die Kraftentwicklung von Muskeln untersucht. Die Vermutung, dass auch nicht hörbarer Schall, also Infraschall, Auswirkungen auf Gefäße hat, ist auch nicht neu.

Welcher Art sind diese Auswirkungen?
Wenn die Aortenklappe, die den Blutstrom vom Herzen zum Körper regelt, verkalkt und damit verengt ist, ändert sich der Blutstrom und damit das Strömgeräusch. So wird etwa diskutiert, ob dieser veränderte Schall an der Entstehung gefährlicher Aussackungen nach Einengungen beteiligt ist.

Was ist denn überhaupt Infraschall und wie wirkt er?
Der hörbare Schall reicht von 20 bis 20 000 Hertz, unter 20 Hz ist er nicht mehr durch das Gehör, allerdings bei hohem Schalldruck körperlich wahrnehmbar – unter Umständen mit entsprechenden Folgen. Windkraftanlagen wandeln 40 Prozent in Energie und 60 Prozent in Infraschall um.

Es gibt aber Lärmschutz...
Infraschall hat eine große Reichweite und wird weder durch Fenster noch durch Mauerwerk gedämpft. Man bräuchte schon 30 Meter hohe und acht Meter dicke Mauern, um sich vor üblichen Infraschallfrequenzen zu schützen. Und durch immer höhere Windanlagen von bis zu 200 Metern mit steigender Leistung wird natürlich auch die Infraschall-Belastung höher.

Welche Frage haben Sie sich beim Infraschall gestellt?
Wir wollten einfach qualitativ wissen, ob die direkte Applikation von Infraschall auf das Herzmuskelgewebe Auswirkung auf die Kraftentwicklung hat.

Und wie wurde das gemessen?
Um zu prüfen, ob Infraschall einen direkten Effekt auf die Kraftentwicklung hat, haben wir einen Lautsprecher mit einem Herzmuskelstück verbunden. Als Lautsprecher dient ein spezieller Industrievibrator, der kleinste monofrequente Schwingungen im Infraschallbereich auf das Präparat überträgt. Aber auch das Präparat selbst wurde vorbereitet.

Inwiefern?
Wir haben eine etablierte, aber komplizierte Technik verwendet, um alle membrangebundenen Prozesse auszuschalten und nur am isolierten kontraktilen Apparat zu messen. Dieser sorgt für die Zusammenziehung des Herzmuskels.

Wie groß darf man sich das Präparat denn vorstellen?
Es ist etwa drei Millimeter lang, 0,2 Millimeter breit und wird zwischen Lautsprecher und Kraftmessgerät fixiert. Das Präparat wurde aktiviert, dann der Lautsprecher eingeschaltet.

Und welchen Effekt hatte nun der Infraschall?
Zum gegebenen Zeitpunkt kann man sicher sagen, daß Infraschall unter den Messbedingungen die vom isolierten Herzmuskel entwickelte Kraft vermindert, unter bestimmten Bedingungen geht bis zu 20 Prozent verloren. Die grundsätzliche Frage, ob der Infraschall Auswirkungen auf den Herzmuskel haben kann, ist damit beantwortet.

Wie geht es weiter?
Der nächste Schritt sind natürlich Messungen am lebenden Präparat.

Welchen Schluss ziehen Sie aus den bisherigen Ergebnissen?
Wir stehen ganz am Anfang, können uns aber vorstellen, dass durch dauerhafte Einwirkung von Infraschall gesundheitliche Probleme entstehen. Der lautlose Lärm des Infraschalls wirkt ja wie ein Störsender fürs Herz.

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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Wissenswertes Infraschall Gefahr Startseite NAchricht 2018-03-07T16:25:00Z Nachricht
Windkraft-Industrie übertrifft erneut Ausbauziele http://localhost:8081/gegenwind/intern/nachrichten/windkraft-industrie-uebertrifft-erneut-ausbauziele der Bundesregierung deutlich - WELT Die Bundesregierung hat seit 2014 einen Ausbaukorridor festgelegt für den Ausbau der Windkraft, aber sie hat keine Kontrolle eingebaut.

Bei Überschreitung wird den "ungezogenen Kindern" (Investoren) von ihren100 Zuckerstückchenein halbes weggenommen.

Das tut ihnen nicht weh - dafür uns Bürgern umso mehr! Konsequenz ist die Weisheit der Erziehung. Die Windlobby wird schwererziehbar bleiben, wenn wir nicht unsere Mitsprache durchsetzen.

https://www.welt.de/wirtschaft/article151557218/Warum-Deutschland-viel-zu-viele-Windraeder-bekommt.html

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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Startseite 2017-01-29T21:30:00Z Nachricht
Schutz des Landschaftsbildes versus Errichtung von Windkraftanlagen; Befreiung vom Bauverbot in Abhängigkeit vom Ausmaß der rechtmäßigen Unterschutzstellung http://localhost:8081/gegenwind/intern/dokumente/rechtsgrundlagen/schutz-des-landschaftsbildes-versus-errichtung-von-windkraftanlagen-befreiung-vom-bauverbot-in-abhaengigkeit-vom-ausmass-der-rechtmaessigen-unterschutzstellung Da das gesteigerte Interesse am Ausbau regenerativer Energien nicht dazu geführt hat, dass naturschutzrechtlich eine besondere Privilegierung von Vorhaben der Windenergie in Landschaftsschutzgebieten geschaffen wurde, es namentlich an einem hierfür eigens geschaffenen Befreiungstatbestand fehlt, ist nicht davon auszugehen, dass nach den gesetzgeberischen Intentionen zugunsten solcher Vorhaben eine generelle Relativierung des Schutzes des Landschaftsbildes vor Beeinträchtigungen stattfinden soll. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE160002894&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

1. Da das gesteigerte Interesse am Ausbau regenerativer Energien nicht dazu geführt hat, dass naturschutzrechtlich eine besondere Privilegierung von Vorhaben der Windenergie in Landschaftsschutzgebieten geschaffen wurde, es namentlich an einem hierfür eigens geschaffenen Befreiungstatbestand fehlt, ist nicht davon auszugehen, dass nach den gesetzgeberischen Intentionen zugunsten solcher Vorhaben eine generelle Relativierung des Schutzes des Landschaftsbildes vor Beeinträchtigungen stattfinden soll. Die Befreiungstatbestände seit Langem bestehender Landschaftsschutzgebietsverordnungen sind nicht das geeignete Instrument, um diese Verordnungen entgegen ihrem ursprünglichen Schutzanspruch zu energiepolitischen Zwecken erheblich zu relativieren.

2. Es ist nicht gerechtfertigt, in Abhängigkeit vom jeweiligen Ausmaß der rechtmäßigen Unterschutzstellung von Flächen in der betroffenen Gemeinde unterschiedliche Anforderungen an die sich aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG entlehnten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Bauverbot einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zu stellen.

OVG Lüneburg 12. Senat, Beschluss vom 16.09.2016, 12 LA 145/15

§ 35 Abs 1 Nr 5 BauGB, § 53 Abs 1 Nr 2 NatSchG ND

Verfahrensgang

vorgehend VG Hannover, 1. Juli 2015, Az: 12 A 2590/13, Urteil


Tenor


Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 12. Kammer - zuzulassen, wird abgelehnt.


Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.


Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.


Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 196.724,-- EUR festgesetzt.



Gründe


I.

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihre Klage abgewiesen hat, mit der sie begehrt, den Beklagten zur Erteilung eines ihr durch Ausgangs- und Widerspruchsentscheidungen (Bl. 6 ff. und 43 ff. der Gerichtsakte - GA -) versagten positiven immissionsschutzrechtlichen Standortvorbescheides über die bauplanunrechtliche Zulässigkeit dreier Windenergieanlagen (vgl. Bl. 181 GA) auf dem Gebiet der Beigeladenen zu verpflichten.



2

Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des angefochten Urteils unter anderem folgende Feststellungen getroffen:



3

Der Standort der geplanten Anlagen - zwei Windenergieanlagen (WEA 1 und 2) mit jeweils einer Gesamthöhe von 149,38 m sowie eine Windenergieanlage (WEA 3) mit einer Gesamthöhe von 99,5 m - liege im Außenbereich der Beigeladenen und im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteiles „D.“ (im Folgenden: Landschaftsschutz[gebiets]verordnung - VO -).

4

In § 2 Abs. 1 VO heiße es unter anderem:

5

„Der besondere Reiz des Landschaftsbildes liegt in der Kleinräumigkeit der Landschaft sowie in der kleinteiligen landwirtschaftlichen Nutzung. Dies führt dazu, dass sich dem Beobachter der Landschaft immer erneut in sich geschlossene Erlebnisräume darbieten, die durch einen im Tal befindlichen Bachlauf mit angrenzend aufsteigenden Hängen und bewaldeten Hügelkuppen gekennzeichnet sind.“

6

§ 2 Abs. 2 der Verordnung laute unter anderem:

7

„Ziel der Schutzverordnung ist die Erhaltung des vielfältigen eigenartigen und schönen Landschaftsbildes, der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Funktion des Schutzgebietes für die Erholung.“



8

Der Standort der WEA 3 liege etwa 70 m westlich der von Goldbeck Richtung Norden verlaufenden E. Straße (L 434) und etwa 110 m nördlich eines von der E. Straße nach Westen führenden, zunächst leicht ansteigenden Wanderwegs (RI19). Dieser Weg knicke nach etwa 250 m nach Nordwesten und nach weiteren 100 m nach Südwesten ab und verlaufe von dort etwa in der Mitte eines nach Südwesten von 375 m über NN auf 310 m über NN abfallenden, etwa 600 m langen Plateaus mit Wiesen und Weiden. Im Nordwesten, Südwesten und Südosten sei das Plateau von Wald umgeben, der etwa 120 m, nachdem der Weg in Richtung Südwesten abgeknickt sei, nordwestlich des Weges auf etwa 70 m an diesen heranrücke. An dieser Stelle solle - knapp 40 m (Turmaußenkante) vom Weg entfernt - die WEA 2 errichtet werden. Der Standort der WEA 1 liege etwa 80 m südwestlich der Stelle, an der der Weg nach Südosten abknicke.



9

Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht die Klage sodann im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:



10

Das Vorhaben der Klägerin sei planungsrechtlich unzulässig. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sei ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie diene, im Außenbereich zulässig, wenn die ausreichende Erschließung gesichert sei und öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Belange der Landschaftspflege stünden im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegen, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung stehe. Das Vorhaben der Klägerin stehe „in nicht zu behebender Weise“ in Widerspruch zu der Verordnung zum Schutz des Landschaftsteils „D.“ (VO). Die Klägerin habe weder Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VO noch darauf, dass ihr nach § 6 VO eine Befreiung für die Errichtung der Anlage erteilt werde.



11

1. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine - von dem begehrten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid umfasste - Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VO für die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen. Nach dieser Vorschrift sei die Erlaubnis für die Errichtung baulicher Anlagen zu erteilen, wenn das Vorhaben den in § 2 VO genannten Schutzzweck nicht beeinträchtige. Das Landschaftsbild und die damit einhergehende Funktion des Gebietes würden jedoch durch die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigt.



12

a) Beeinträchtigt werde das Landschaftsbild dann, wenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden werde; die Veränderung müsse außerdem erheblich und nachhaltig (dauerhaft) sein. Eine (nachteilige) Veränderung des Landschaftsbildes hänge maßgeblich davon ab, inwieweit in der Nähe eines Vorhabens bereits bestehende Vorbelastungen die Schutzwürdigkeit der Umgebung herabsetzten. Einzelne Bauten im Landschaftsschutzgebiet, die das Landschaftsbild zwar beeinträchtigen, aber nicht zerstörten, ließen die Schutzwürdigkeit des betreffenden Bereichs allerdings unberührt. Ferner komme es für eine Veränderung des Landschaftsbildes auf Art und Maß der Störung des schutzwürdig gebliebenen räumlichen Bereichs durch das Vorhaben an. Eine Veränderung oder Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei allerdings nicht gleichbedeutend mit einer „Verunstaltung“ des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Andernfalls bedürfte es der Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten nicht. Eine Veränderung oder Beeinträchtigung im Sinne der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei bereits gegeben, wenn das Landschaftsbild negativ berührt und beeinflusst werde. Eine Verunstaltung im Sinne des Bauplanungsrechts sei hingegen erst erreicht, wenn ein Bauvorhaben von einem für ästhetische Eindrücke offenen Durchschnittsbetrachter als belastend, grob unangemessen oder unlusterregend empfunden werde.



13

b) Danach könne von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht bereits ausgegangen werden, wenn das Landschaftsbild in irgendeiner Weise beeinträchtigt oder berührt werde. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei aber auch bei nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben nicht erst anzunehmen, wenn der Schutzzweck der Verordnung dem Bauvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehe. Eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Verordnung sei vielmehr dann gegeben, wenn das Landschaftsbild negativ berührt oder beeinflusst werde.



14

c) Die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigten das von der Landschaftsschutzverordnung geschützte Landschaftsbild. Während eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen nicht bereits deshalb angenommen werden könne, weil diese wegen ihrer Größe markant in Erscheinung träten sowie technisch neuartig und daher optisch gewöhnungsbedürftig seien, könne nicht zweifelhaft sein, dass Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 149,38 m (WEA 1 und 2) bzw. von 99,5 m (WEA 3) und einem Turmdurchmesser von 8,83 m bzw. 4,13 m zu einer nachteiligen Veränderung des Landschaftsbildes in dem oben beschriebenen Sinne führten. Denn die geplanten Anlagen träten in der Landschaft als Fremdkörper in Erscheinung, veränderten das Landschaftsbild für die Dauer von mindestens 20 Jahren nachteilig und hätten einen negativ prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild.



15

d) Gegen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes spreche auch nicht der Umstand, dass der Standort der geplanten Anlagen „bereits mehr oder weniger von Windenergieanlagen umzingelt“ sei. Davon sei das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt. Zwar seien von höher gelegenen Punkten des Wanderwegs aus, oberhalb des Standortes der WEA 1, zahlreiche Windenergieanlagen am Horizont, je nach Blickrichtung aber auch im Vordergrund des Landschaftsbildes zu erkennen (Bilder 4, 5, 7, 9, 10, 12, 13 bis 18, 20, 22, 23 - vgl. die Anlage zum Protokoll vom 1.7.2015 i. V. m. Bl. 181 GA). Erst in etwa 200 m Entfernung vom Standort der WEA 1 verdecke der Wald die Fernsicht und damit die Sicht auf vorhandene Anlagen (Bilder 24, 25, 26). Aufgrund ihrer Entfernung und ihrer Lage im Tal sei ihre Wirkungsintensität aber nicht annähernd vergleichbar mit Anlagen, die sich - wie die hier beantragten Anlagen - in unmittelbarer Nähe des Betrachters befänden.



16

e) Darüber hinaus beruhe die Schutzwürdigkeit des Standortes nicht allein auf der von ihm möglichen Fernsicht, sondern vor allem darauf, dass er sich in einem kleinen von drei Seiten von Wald umschlossenen „Erlebnisraum“ befinde, der typisch sei für das „D.“. In diesem Raum würden die geplanten Anlagen wegen ihrer - die vorhandenen Waldränder weit überragenden - Höhe und der ständigen Drehbewegung der Rotoren einen dominierenden Blickfang darstellen, die kleinteiligen Proportionen sprengen und die charakteristische und im Nahbereich von raumprägenden technischen Bauwerken freien Landschaft unangemessen stören. Von dem am tiefsten gelegenen Punkt des Wanderwegs aus seien ohnehin vorhandene Windenergieanlagen oder andere Störfaktoren nicht zu erkennen (Bilder 27, 28, 29). Zwar werde das Landschaftsbild in Richtung Nordosten nur noch von zwei und nicht von drei Seiten von Wald umgeben (Bild 27). Wie die Bilder 30 bis 37 eindrucksvoll belegten, gehe dadurch die Kleinräumigkeit der Landschaft - schon wegen der Nähe des Waldrandes - jedoch nicht verloren. Diese würde jedoch durch die geplanten Windenergieanlagen erheblich gestört.



17

f) Dies gelte auch für die WEA 3, die sich zwar außerhalb des von drei Seiten mit Wald umstandenen „Erlebnisraums“ befinde, diesen jedoch aufgrund ihres Standortes auf der höher gelegenen Kuppe (Bilder 39 und 43) weit überragen würde. Unerheblich sei daher, ob der Standort dieser Anlage durch das südlich gelegene, der Wassergewinnung dienende Gebäude und die dazugehörige Antennenanlage (Bilder 2, 47), durch die in 70 m Entfernung gelegene Straße (Bild 48) oder die von dieser aus sichtbaren in östlicher Richtung vorhandenen Windenergieanlagen (Bild 44) in einer Weise vorbelastet sei, dass er seine Schutzwürdigkeit verloren habe.



18

2. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Befreiung von dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet „D.“. Nach § 6 VO könne die zuständige Naturschutzbehörde für nach § 3 VO verbotene Handlungen sowie für in § 4 VO genannte Handlungen, für die - wie hier - eine Erlaubnis nicht zu erteilen sei, nach Maßgabe des § 53 NNatG eine Befreiung erteilen. Mit der Formulierung „nach Maßgabe“ verweise die Verordnung nicht etwa auf das Niedersächsische Naturschutzgesetz, sondern mache sich die dort genannten Voraussetzungen zu eigen. Diese seien Inhalt der Verordnung und kämen weiterhin zur Anwendung, auch wenn das Niedersächsische Naturschutzgesetz inzwischen außer Kraft getreten sei. Der § 53 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) NNatG setze für die im Ermessen der Behörde stehende Befreiung voraus, dass das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sei. Das Verbot, die geplanten Anlagen im Landschaftsschutzgebiet zu errichten, führe schon nicht zu einer nicht beabsichtigten Härte.



19

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG könne eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung außerdem erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erforderten.



20

Ob das in § 1 Abs. 2 EEG zum Ausdruck gebrachte Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms zu erhöhen, derartige Gründe darstelle (verneinend Nds. OVG, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 -, Juris, Rn. 78), könne dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dieses Ziel als Grund des Allgemeinwohls anzuerkennen sein sollte, überwögen hier Belange des Naturschutzes, die eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht zuließen. Die Gründe des allgemeinen Wohls müssten sowohl überwiegen als auch die Befreiung erfordern, d. h. das Vorhaben müsse in Verfolgung öffentlicher Interessen vernünftigerweise gerade an der vorgesehenen Stelle geboten sein.



21

a) Dem Vorhabenstandort komme eine besondere Funktion für das Landschaftsbild und damit einhergehend für die Erholung suchende Bevölkerung zu. Bei dem von einem Wanderweg durchquerten Plateau handele es sich um einen von bewaldeten Hügelkuppen umgebenen, in sich geschlossenen „Erlebnisraum“, dessen Reiz in der Kleinräumigkeit der Landschaft liege und der geradezu idealtypisch den Zielsetzungen der Landschaftsschutzverordnung entspreche. Allein eine wegen der Windhöffigkeit zu bejahende abstrakte Standorteignung reiche dagegen ebenso wenig aus wie der Umstand, dass der Gesetzgeber Windkraftanlagen in den Rang privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB erhoben habe, um die Erteilung einer Befreiung zu rechtfertigen.



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b) Der Klägerin könne nicht darin gefolgt werden, eine Befreiung sei erforderlich, weil praktisch der gesamte für die Windenergienutzung wirtschaftlich zur Verfügung stehende Teil des Außenbereichs der Beigeladenen unter Landschaftsschutz stehe. Denn abgesehen davon, dass im Rahmen des - abgebrochenen - Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplans ein Fachbüro Eignungsflächen im Gebiet der Beigeladenen identifiziert und eine Fläche nördlich von F. als Vorrangfläche empfohlen habe, sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin zur Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 2 EEG darauf angewiesen sei, gerade im Gemeindegebiet der Beigeladenen Windenergieanlagen zu errichten. Schließlich erscheine nicht ausgeschlossen, dass es auch innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Flächen gebe, die - anders als der hier gewählte Standort - weniger schutzwürdig und daher einer Erlaubnis oder Befreiung nach § 4 Abs. 2 bzw. nach § 6 VO zugänglich seien




II.

23

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) teilweise bereits nicht hinreichend dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).



24

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR   830/00 -, DVBl. 2000, 1458 [1459]). Die Richtigkeitszweifel müssen sich allerdings auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Zulassungsantragsteller die sie tragende Argumentation entkräften (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 23.2.2016 - 12 LA 126/15 - und Beschl. v. 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, NdsRpfl 2014, 260 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 7). Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und/oder eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG Beschl. v. 22.7.2016 - 12 LA 157/15 - und vom 18.6.2014 - 7 LA 168/12 -, a. a. O., m. w. N.).



25

Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Zulassung der Berufung im Hinblick auf das geltend gemachte Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt.



26

a) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin unter A. I. 2. ihrer Antragsbegründungsschrift vom 15. September 2015 (Bl. 248 ff. [251 f.] GA) gegen das Rechtsverständnis des Verwaltungsgerichts in dessen oben unter I. 1. b) wiedergegebenen Ausführungen. Die Argumente der Klägerin, diese Ausführungen seien widersprüchlich, ließen keinen Unterschied erkennen zwischen einer „negativen Berührung oder Beeinflussung des Landschaftsbildes“, die nach Auffassung der Vorinstanz die Annahme einer Beeinträchtigung des Schutzzecks der Landschaftsschutzverordnung rechtfertige, sowie einer „Beeinträchtigung oder Berührung des Landschaftsbildes in irgendeiner Weise“, die hierzu nicht ausreiche, und es könne nicht genügen, dass das Landschaftsbild „negativ berührt oder beeinflusst werde“, sind nicht überzeugend. Sie lassen vielmehr eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Gedankenführung der Vorinstanz erkennen. Denn welche - ausreichenden - Anforderungen in Abgrenzung von „Beeinträchtigungen oder Berührung des Landschaftsbildes in irgendeiner Weise“ an negative Berührungen und Beeinflussungen des Landschaftsbildes zu stellen sind, die eine hier relevante Beeinträchtigung des Schutzzecks darstellen, ist hinreichend der oben unter I. 1. a) wiedergegebenen Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, die es in Form eines wörtlichen Zitats aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen in seine Entscheidungsgründe übernommen hat. Die Kritik der Klägerin an den beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist folglich nicht überzeugend, weil sie dieses Zitat ausblendet, die mit ihm zusammenhängenden Teile der Entscheidungsgründe (oben unter I. 1. b) aus ihrem Zusammenhang reißt und einer isolierten Interpretation unterwirft - die dementsprechend (schon im Ansatz) unrichtig ist.



27

b)  Die Klägerin wendet sich unter A. I. 1. ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 250 f. GA) dagegen, dass das Verwaltungsgericht in Anknüpfung an die Dimensionen der geplanten Windkraftanlagen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes für nicht zweifelhaft gehalten hat (vgl. oben unter I. 1. c). Sie trägt vor, solche Dimensionen seien Wesensmerkmal jeder Windkraftanlage und den Anlagen sei heutzutage immanent, dass sie allein schon aufgrund ihrer Gesamthöhe in der Landschaft in Erscheinung träten. Angesichts ihrer gesetzlichen Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB könne es offenkundig nicht richtig sein, dass sich jeder neuen Windenergieanlage moderner Prägung ein negativ prägender Einfluss auf das Landschaftsbild entgegengehalten lasse.



28

Diese Argumentation greift nicht durch. Bei Bauvorhaben auf nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellten Außenbereichsflächen stellt die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes keine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belanges im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB dar, wenn das Vorhaben nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.5.2008 - BVerwG 4 B 28.08 -, BauR 2008, 1420 f., hier zitiert nach juris, Rn. 7). Daraus lässt sich schließen, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die nicht den Grad der Verunstaltung erreicht, auch einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben auf nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellten Außenbereichsflächen nicht entgegengehalten werden kann. Einen Rechtssatz, dass sich jede neue Windenergieanlage moderner Prägung (und Dimension) bereits als Verunstaltung der Landschaft darstelle, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Deswegen stehen auch nach seiner Rechtsauffassung die nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellten Außenbereichsflächen unter dem Blickwinkel des Schutzes der Schönheit des Landschaftsbildes grundsätzlich für eine Windenergienutzung mit Anlagen heutiger Dimension zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund ist es keineswegs im Hinblick auf die Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB offenkundig, dass sich nicht schon allein die Dimensionen moderner Windenergieanlagen deren Errichtung auf speziell im Interesse der Erhaltung der Schönheit des Landschaftsbildes förmlich unter Schutz gestellten Flächen entgegengehalten lassen. Vielmehr ist Letzteres sehr wohl der Fall, da die Privilegierung von Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht schrankenlos ist, sondern unter dem Vorbehalt des Entgegenstehens öffentlicher Belange steht. Aus diesem Vorbehalt ergibt sich zwanglos, dass Windenergieanlagen keineswegs allerorten als mit dem Landschaftsbild vereinbar betrachtet und zugelassen werden müssen, sofern sie nur die technisch jeweils üblichen Dimensionen wahren. Bei Betrachtung der hier betroffenen Umgebung, die das während des Ortstermins der Vorinstanz gefertigte Bildmaterial (Anlage zum Protokoll vom 1.7.2015) ausreichend dokumentiert, ist es offensichtlich, dass die hier geplanten Windenergieanlagen bereits infolge ihrer Dimensionen als Fremdkörper in dem Bild der kleinräumigen, durch Wiesen und Waldstreifen geprägten Landschaft in Erscheinung träten und es in einer seiner Schönheit und Eigenart abträglichen Weise verändern würden. Zumal sich das Verwaltungsgericht im Folgenden (vgl. oben unter I. 1. d) ausdrücklich auf das Ergebnis der fotografisch dokumentierten Beweisaufnahme bezogen hat, bedurfte es entgegen der Kritik der Klägerin keiner tieferen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, um dies als Kern und Ausgangspunkt weiterer Erwägungen festzuhalten (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 313 Abs. 3 ZPO).



29

c) Unter A. I. 3. ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 252 bis 255, zweiter Absatz, GA) kritisiert die Klägerin, das Verwaltungsgericht verkenne, dass das Landschaftsbild im Bereich der geplanten Vorhabenstandorte aufgrund der in deren näherer Umgebung vorhandenen Windenergieanlagen (vgl. Bl. 80 GA) bereits vorbelastet und demnach in seiner Schutzwürdigkeit gemindert sei. Sie beanstandet, aus den Entscheidungsgründen (vgl. oben unter I. 1. d) des angefochtenen Urteils ergebe sich die unrichtige Annahme des Verwaltungsgerichts, die bereits vorhandenen Anlagen seien aufgrund ihrer Lage „im Tal“ von geringerer Wirkungsintensität, und führt aus, dass sich deren Standorte nahezu sämtlich in einer Höhenlage von ca. 250 m bis 300 m über NN befänden. Außerdem seien diese Anlagen in ihren Dimensionen mit den Anlagen des Vorhabens vergleichbar. Unabhängig von der Entfernung der vorhandenen Windenergieanlagen zu den beantragten Vorhabenstandorten sei auf den im Termin zur mündlichen Verhandlung gefertigten Bildern 5, 7, 9, 10, 12, 13 bis 16, 18, 20 und 22 unschwer zu erkennen, dass diese Windenergieanlagen klar als Vorbelastung in Erscheinung träten und insbesondere von den höher gelegenen Punkten des Wanderweges so deutlich wahrnehmbar seien, dass sie sich für einen objektiven Betrachter als Teil der Landschaft darstellten. Angesichts der hohen Wirkungsintensität dieser Windenergieanlagen und der daraus resultierenden Vorbelastung habe das Verwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit des Landschaftsraumes falsch bewertet.



30

Dieser Kritik der Klägerin ist ebenfalls nicht zu folgen. Wie sie selbst erkennt (vgl. Bl. 253, zweiter Absatz, Satz 2 GA) ist es richtig, dass die vorhandenen Windenergieanlagen in der Umgebung der Vorhabenstandorte tiefer liegen als die zur Betrachtung der Umgebung unter anderem eingenommenen Standpunkte nahe der höchsten Stelle des Wanderweges. Gemäß den insoweit unbeanstandet gebliebenen tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts liegt das Plateau, über das dieser Wanderweg verläuft, auf einer Höhe von 375 m bis 310 m über NN, und damit höher als jene Höhenlage, welche die Klägerin für die Standorte der umgebenden Windenergieanlagen nennt. Auch auf den während des Termins der mündlichen Verhandlung gefertigten Bildern liegen die Standorte der erkennbaren Windenergieanlagen ganz überwiegend tiefer als der Standort des Betrachters. Von daher sind die beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter I. 1. d) in Anwendung des Rechtsgedankens des § 133 BGB nicht als Feststellung einer spezifischen „Tallage“ der umgebenden Windenergieanlagen zu deuten, sondern lediglich als Umschreibung des Umstandes, dass sie - von höheren Punkten des Wanderweges aus betrachtet - tiefer liegen. Diese Feststellung ist zutreffend und nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen der Klägerin zu der Vergleichbarkeit der Dimensionen der benachbarten Windenergieanlagen mit denjenigen der Anlagen ihres Vorhabens kommt es nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist vielmehr der von dem Verwaltungsgericht hervorgehobene und auf den im Termin gefertigten Bildern eindeutig erkennbare Umstand, dass die außerhalb des Landschaftsschutzgebietes bereits vorhandenen Windenergieanlagen von Standpunkten eines Betrachters innerhalb des Gebietes aus gesehen, so weit entfernt sind, dass sie in ihrer Wirkungsintensität auf das Landschaftsbild mit Anlagen an den geplanten Standorten innerhalb des Landschaftsschutzgebietes nicht zu vergleichen sind. Der Auffassung der Klägerin, sie bewirkten gleichwohl im Landschaftsraum um die Vorhabenstandorte eine von der Vorinstanz verkannte Vorbelastung, die zur Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Schutzwürdigkeit des dortigen Landschaftsbildes geführt habe, ist nicht zuzustimmen. Das Landschaftsbild in Landschaftsschutzgebieten wäre im Übrigen kaum zu schützen, wenn bereits die Fernsicht auf außerhalb des Gebietes vorhandene Windenergieanlagen in der Regel die Zulässigkeit vergleichbarer Anlagen innerhalb des Gebietes an dessen Rand nach sich ziehen müsste, die dann ihrerseits den Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Vorbelastung von Standorten (noch) weiter innerhalb des Gebietes bilden könnten. Die Gedankenführung der Klägerin birgt daher den Ansatz zu einer Erosion des Landschaftsschutzes, die nach dessen Sinn und Zweck nicht zugelassen werden kann.



31

d) Die Klägerin ist der Auffassung (unter A. I. 3. a] ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 255 ff. GA), das Verwaltungsgericht (vgl. oben unter I. 1. f) habe zu Unrecht eine mit Blick auf die Schutzwürdigkeit gebotene Unterscheidung zwischen den Standorten der Windenergieanlagen WEA 1 und 2 einerseits sowie WEA 3 andererseits unterlassen, die an die Belegenheit nur der erstgenannten Standorte in einem waldumschlossenen „Erlebnisraum“ hätte anknüpfen müssen. Sie meint, die seitens der Vorinstanz (vgl. oben unter I. 1. e) angeführten Waldflächen westlich und nördlich der Standorte der WEA 1 und 2 hätten eine Schutzwürdigkeit dieser Vorhabenstandorte nicht begründen können, weil sie außerhalb des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzverordnung lägen, und beanstandet, der in dieser Verordnung genannte Schutzzweck der Kleinräumigkeit dürfe nicht auf einen kleinen Teilraum bezogen werden, sondern sei erst in Frage gestellt, wenn die Kleinräumigkeit insgesamt in Frage gestellt werde, was nicht der Fall sei.



32

Diese Darlegungen sind unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die WEA 3 nicht in einem waldumschlossenen „Erlebnisraum“ errichtet werden soll, aber begründet, warum sie sich aufgrund ihrer exponierten Lage gleichwohl anderweitig störend auf das Landschaftsbild auswirke. Allein die Andersartigkeit dieser Beeinträchtigung rechtfertigt nicht die Annahme einer geringeren Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes in der Umgebung des Vorhabenstandortes der WEA 3. Insoweit ist daher auch keine weitere Differenzierung erforderlich. Der Blick von Orten innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes auf Landschaftsteile außerhalb desselben kann ebenfalls schutzwürdig sein. Denn Landschaftsbild ist dasjenige Bild der Landschaft, das sich im Schutzgebiet bietet und nicht das Bild nur derjenigen Landschaftsbestandteile, die selbst im Schutzgebiet liegen. Es bestehen schließlich auch keine Bedenken dagegen, Teilräume eines Landschaftsschutzgebietes in der Umgebung des jeweiligen Vorhabenstandortes in den Blick zu nehmen, um zu prüfen, ob das dortige Bild der kleinräumigen Landschaft durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird. Gerade dies ist vielmehr geboten. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass daneben auch die Fernsicht von Bedeutung ist. Allerdings lassen sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - Beeinträchtigungen des Bildes der kleinräumigen Landschaft in der näheren Umgebung der Vorhabenstandorte nicht einfach dadurch relativieren, dass perspektivisch lediglich der gesamte Landschaftsraum herangezogen wird. Insbesondere wäre es unrichtig, eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Verordnung erst im Falle der Beeinträchtigung des Bildes der kleinräumigen Landschaft im gesamten Landschaftsraum „D.“ anzunehmen. Bildlich gesprochen versucht die Klägerin daher erfolglos den Hintergrund des durch ihre Vorhaben beeinträchtigten Landschaftsbildes in den Vordergrund zu rücken - und scheitert an den Gesetzen der Perspektive, nach denen Objekte im Hintergrund im Bild kleiner erscheinen als solche im Vordergrund. Denn Entsprechendes gilt im hiesigen Zusammenhang auch für an sie anknüpfende Argumente.



33

e) Die Kritik der Klägerin (unter A. I. 3. b] ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 257 f. GA) an einer Erwägung des Verwaltungsgerichts (vgl. oben unter I. 1. e), die sie - entgegen dem Rechtsgedanken des § 133 BGB - dahin interpretiert, die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigten die Kleinräumigkeit der Landschaft als solche und nicht das Landschaftsbild der kleinräumigen Landschaft, geht an dem recht verstandenen Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vorbei. Soweit sie unter Hinweis auf eine - vermeintliche - Prägung des Landschaftsbildes durch (aufgrund des Fernblicks einzubeziehende) vorhandene Windenergieanlagen eine unangemessene Beeinträchtigung dieses Landschaftsbildes in Abrede stellt, ist bereits oben unter II. 1. c) festgehalten, dass in den vorhandenen Anlagen keine relevante Vorbelastung besteht.



34

f) Der Senat vermag den von der Klägerin gerügten (unter A. I. 3. c] ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 258 f. GA) Widerspruch zwischen den Ausführungen der Vorinstanz zur Einbeziehung von für sich genommen nicht schutzwürdigen Flächen in ein Landschaftsschutzgebiet und der beanstandeten Betrachtungsweise bei der Prüfung einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht zu erkennen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht mit seiner Betrachtungsweise den die nähere Umgebung der Vorhabenstandorte umgebenden Landschaftsraum nicht „vollständig ausgeblendet“. Zum anderen legt die Antragstellerin nicht ausreichend dar, warum die Maßstäbe für den Zuschnitt eines Landschaftsschutzgebietes mit denjenigen für die Feststellung einer Beeinträchtigung des dortigen Landschaftsbildes völlig übereinstimmen müssten.



35

g) Mit ihren Ausführungen unter A. I. 4. a) ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 259 GA) wiederholt die Klägerin - ohne weiterführende Argumente - lediglich die bereits eingangs unter A. I. 3. a) ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 255 ff. GA) geforderte Differenzierung zwischen den Anlagenstandorten der Anlagen WEA 1 und 2 einerseits und 3 andererseits. Wie bereits oben unter II. 1. d) festgestellt, bedarf es jedoch einer solchen Differenzierung nicht.



36

h) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin unter A. I. 4. b) ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 260 GA) gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts (oben unter I. 1. f) es sei unerheblich, ob der Standort der WEA 3 in einer Weise vorbelastet sei, dass er seine Schutzwürdigkeit verloren habe, und macht nähere Ausführungen zu diesen Vorbelastungen. Denn ihre Darlegungen enthalten weder eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung noch eine Widerlegung bezogen auf das Argument des Verwaltungsgerichts, diese Unerheblichkeit beruhe darauf, dass der Standort dieser Windenergieanlage auf einer Kuppe liege, die den von Wald umstandenen „Erlebnisraum“ weit überragen würde. Insbesondere entkräftet die Klägerin nicht, dass es Perspektiven innerhalb des Landschaftsschutzgebietes gibt, aus denen das Landschaftsbild dieses „Erlebnisraums“ zwar durch die Windenergieanlage WEA 3 beeinträchtigt würde, nicht aber in vergleichbarer Weise bereits durch die von ihr als Vorbelastungen betrachteten Bauwerke.



37

i) Die Klägerin ist der Auffassung, entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts greife vorliegend der Befreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG ein, da überwiegende Gründe des Allgemeinwohls eine Befreiung von dem Bauverbot der Landschaftsschutzverordnung forderten. Sie meint (unter A. II. 1. ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 261 GA), die Vorinstanz hätte den geplanten Standorten der drei Windenergieanlagen angesichts der zu berücksichtigenden Vorbelastung und der geringen Frequentierung der Umgebung durch Erholungssuchende keine besondere Funktion für das Landschaftsbild und die Erholung suchende Bevölkerung (vgl. oben unter I. 2. a) beilegen dürfen. Die Klägerin beanstandet zudem (unter A. II. 2. a] ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 262 GA), das Verwaltungsgericht  habe die Bedeutung der in § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG genannten überwiegenden Gründe des Gemeinwohls verkannt, da es eine vom Verordnungsgeber nicht in den Blick genommene Sondersituation hätte bejahen müssen, die sich daraus ergebe, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Landschaftsschutzgebietsverordnung im Jahre 1986 Windenergieanlagen noch nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Anlagen gezählt hätten, eine verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich hervorgehobene Bedeutung erneuerbarer Energien für den Klimaschutz und die Erhaltung natürlicher Lebensgrundlagen (Art. 20a GG, § 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) noch nicht bestanden und der Gesetzgeber auch noch nicht durch entsprechende Förderung ein öffentliches Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen zum Ausdruck gebracht habe. Nach heutiger Rechtslage müssten sich daher im Einzelfall entsprechende Vorhaben gegenüber den Bauverboten der Landschaftsschutzverordnung durchsetzen. Die Klägerin kritisiert außerdem (unter A. II. 2. b] bzw. c] ihrer Antragsbegründungsschrift  - Bl. 262 ff. GA), das Verwaltungsgericht habe weder angemessen gewürdigt, dass das Ziel des § 1 Abs. 2 EEG ein besonderes öffentliches Interesse begründe, noch berücksichtigt, dass nahezu der gesamte Außenbereich der Beigeladenen unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt worden sei. Der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck kommenden Privilegierung könne in solchen Konstellationen nur dann hinreichend Geltung verschafft werden, wenn sich die Windenergie (auch) im unter Schutz gestellten Außenbereich dort durchsetze, wo sich die Landschaft als weniger schutzwürdig darstelle.



38

Diesen Darlegungen ist ebenfalls nicht zu folgen. Wie bereits oben, insbesondere unter II. 1. c) ausgeführt, hat die Vorinstanz keine als maßgeblich zu berücksichtigende Vorbelastung außer Acht gelassen. Da der Erholungswert der hier in Rede stehenden Landschaft auch mit der relativen Einsamkeit dortiger Wanderer zusammenhängt, kann den Vorhabenstandorten eine besondere Funktion für die Erholung der Bevölkerung nicht bereits in Anknüpfung daran abgesprochen werden, dass etwa der Wanderweg nur selten benutzt wird; denn gerade dies macht den erholsamen Reiz seiner Nutzung aus. Mit einer Befreiung unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG soll eine dem atypischen Einzelfall gerecht werdende Lösung gefunden werden (Agena/Franke, in: Blum/Agena/Franke, NNatSchG, Stand: Juli 2004, § 53 Rn.1). Die von der Klägerin angeführten Rechtsänderungen skizzieren aber keine Atypik des Einzelfalls, sondern umreißen Veränderungen des rechtlichen Hintergrunds, die den Regelfall kennzeichnen. Da das gesteigerte Interesse am Ausbau regenerativer Energien nicht dazu geführt hat, dass naturschutzrechtlich eine besondere Privilegierung von Vorhaben der Windenergie in Landschaftsschutzgebieten geschaffen wurde, es namentlich an einem hierfür eigens geschaffenen Befreiungstatbestand fehlt, ist zudem nicht davon auszugehen, dass nach den gesetzgeberischen Intentionen zugunsten von Vorhaben der Windenergie eine generelle Relativierung des Schutzes des Landschaftsbildes vor Beeinträchtigungen stattfinden soll. Es liegt daher eine relevante Sondersituation nicht vor. Der Auffassung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht angemessen gewürdigt, dass das Ziel des § 1 Abs. 2 EEG ein  b e s o n d e r e s  öffentliches Interesse begründe, ist nicht zu folgen. Der hieran geknüpften Forderung der Klägerin, die Errichtung von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht gänzlich auszuschließen, sondern auch die Erteilung von Befreiungen hierfür in Betracht zu ziehen, ist die Vorinstanz im Übrigen gefolgt. Sie hat jedoch mit einer speziell auf die hier in Rede stehenden Standorte abhebenden Argumentation die Voraussetzungen einer Befreiung verneint. Soweit die Klägerin offenbar meint, aus § 1 Abs. 2 EEG folgern zu können, dass in Sichtweite etwa 2,3 km bis 4 km entfernter (vgl. Bl. 45 und 80 GA) bereits vorhandener Windenergieanlagen grundsätzlich auch in Landschaftsschutzgebieten die Errichtung von Windenergieanlagen durch eine Befreiung ermöglicht werden müsse, ist ihr nicht zuzustimmen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch dem Umstand keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, dass erhebliche Teile des Außenbereichs der Beigeladenen unter Natur- oder Landschaftsschutz gestellt worden sind. Denn die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB steht ihrerseits unter dem Vorbehalt mangelnden Entgegenstehens öffentlicher Belange. Sie gewährt keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich im Außenbereich jeder Gemeinde - ungeachtet des naturschutzrechtlichen Schutzstatus der Flächen des Gemeindegebietes und der Schutzwürdigkeit der dortigen Natur und Landschaft - Windkraftanlagen in einer bestimmten Mindestzahl errichten und betreiben lassen. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, in Anknüpfung allein an das Ausmaß einer rechtmäßigen Unterschutzstellung von Flächen in einer einzelnen Gemeinde unterschiedliche Anforderungen an die aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG entlehnten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung zu stellen. Soweit die Klägerin meint, es bestünde die Gefahr, dass seit Langem bestehende Landschaftsschutzverordnungen sich als ein nicht zeitgemäßes Hindernis für die Ausweitung der Windkraftnutzung darstellten, kann sie versuchen, bei den dafür zuständigen Stellen auf eine Aufhebung oder Anpassung solcher Verordnungen hinzuwirken. Bleiben solche Versuche erfolglos, sind die Befreiungstatbestände der Verordnungen nicht das geeignete Instrument, mit dem sich die Verordnungen entgegen ihrem ursprünglichen Schutzanspruch - gleichsam aus sich heraus - zu energiepolitischen Zwecken erheblich relativieren lassen.



39

j) Die Klägerin trägt vor (unter A. II. 3. ihrer Antragsbegründungsschrift - Bl. 264 GA), zu Unrecht halte ihr das Verwaltungsgericht entgegen (vgl. oben unter I. 2. b), es sei nicht ersichtlich, dass sie zur Verwirklichung der Ziele des § 1 Abs. 2 EEG darauf angewiesen sei, gerade im Gebiet der Beigeladenen Windenergieanlagen zu errichten. Sie meint, damit bringe das Verwaltungsgericht zum Ausdruck, dass eine Befreiung immer dann abgelehnt werden könne, wenn der Anlagenbetreiber auch auf andere Standorte in anderen Gemeinden verwiesen werden könne. Dies ist jedoch eine Überinterpretation des erstinstanzlichen Urteils, die eine mangelnde Auseinandersetzung mit dessen Entscheidungsgründen erkennen lässt. Denn das Verwaltungsgericht hatte zu den aus § 53 Abs. 1 Nr. 2 NNatG entlehnten Voraussetzungen einer Befreiung zutreffend (vgl. Agena/Franke, in: Blum/Agena/Franke, NNatSchG, Stand: Juli 2004, § 53 Rn.11) ausgeführt, das Vorhaben müsse in Verfolgung öffentlicher Interessen vernünftigerweise gerade an der vorgesehenen Stelle geboten sein (vgl. oben unter I. 2.). Der beanstandete Hinweis des Verwaltungsgerichts besagt nicht mehr, als das dies hier mit Blick auf die Ziele des § 1 Abs. 2 EEG nicht ersichtlich sei.



40

k) Soweit die Klägerin unter A. II. 4. ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 264 f. GA) beanstandet, dass das Verwaltungsgericht (vgl. oben unter I. 2. b) keinen konkreten Hinweis auf Flächen gebe, an denen sich ihr Vorhaben im Stadtgebiet der Beigeladenen andernorts innerhalb des Landschaftsschutzgebietes verwirklichen lasse, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn nicht das Verwaltungsgericht, sondern die Klägerin, die eine Befreiung beansprucht, hätte aufzeigen müssen, dass ihr Vorhaben in Verfolgung öffentlicher Interessen vernünftigerweise gerade an der vorgesehenen Stelle geboten sei (vgl. oben unter II. 1. j). Es begegnet keinen Bedenken, als ergänzenden Gesichtspunkt dafür, dass ihr dies nicht gelungen ist, anzuführen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es (sogar) andere Standorte innerhalb des Landschaftsschutzgebietes gebe, für die eine Erlaubnis oder Befreiung erteilt werden könnte.



41

l) Die Darlegungen unter A. II. 5. ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 265 GA), mit denen die Klägerin geltend macht, eine von dem Verwaltungsgericht erwähnte Fläche nördlich von F. (vgl. oben unter I. 2. b), sei für die Windkraftnutzung ungeeignet, führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn bereits aus der die kritisierte Erwägung einleitenden Formulierung des Verwaltungsgerichts, „Abgesehen davon …“, ergibt sich, dass es letztlich nicht entscheidungserheblich ist, ob sich diese Fläche eignet, oder nicht.



42

2. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung ebenfalls nicht zuzulassen. Denn die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache sind weder ausreichend dargelegt noch liegen sie vor.



43

Der Gesetzgeber hat mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung auf den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft. Hiernach weist eine Streitsache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, wenn ihre Entscheidung voraussichtlich in tatsächlicher bzw. rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 13.1.2011 - 7 LA 138/11 -, juris, Rn. 13; W. R. Schenke, in: Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 9). Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich allerdings auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (Nds. OVG, Beschl. v. 13.1.2011 - 7 LA   138/11 -, a. a. O.; W. R. Schenke, a. a. O.; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36, m. w. N.). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert deshalb grundsätzlich, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die geltend gemachten Schwierigkeiten als solche benannt werden und darüber hinaus aufgezeigt wird, dass und aus welchen Gründen sie sich qualitativ von denjenigen eines Verwaltungsrechtsstreits „durchschnittlicher“ Schwierigkeit abheben (Nds. OVG, Beschl. v. 15.7.2016 - 12 LA 161/15 -, v. 27.9.2013 - 7 LA 140/12 -, juris, Rn. 31, v. 10.7.2008 - 5 LA 174/05 -, juris, Rn. 5, sowie v. 27.3.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225 ff. [1227]).



44

Die Bezugnahme der Klägerin unter B. ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 266 GA) auf ihre den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betreffenden Darlegungen genügt schon mangels ausreichender Differenzierung zwischen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und dem Fehlen jeder Auseinandersetzung mit dem Schwierigkeitsgrad der Rechtssache den Voraussetzungen für eine Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht. Im Übrigen kann aus den Ausführungen oben unter II. 1. unschwer gefolgert werden, dass die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.



45

3. Die pauschale Bezugnahme der Klägerin unter C. ihrer Antragsbegründungsschrift (Bl. 266 GA) auf das erstinstanzliche Vorbringen ist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung unstatthaft. Sie veranlasst keine weitere obergerichtliche Auseinandersetzung mit diesem Vortrag.



46

4. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).



47

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.



48

6. Die Streitwertfestsetzung beruht der Wertbemessung der Vorinstanz folgend auf      § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem Vorschlag unter Nr. 19.1.4 i. V. m. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).



49

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Rechtsprechung Startseite Niedersachsen Windkraft, Windkraftanlage, Windräder 2016-10-06T12:05:00Z Seite
Energiewende: Zurück ins Mittelalter, Teil I Die Next Kraftwerke http://localhost:8081/gegenwind/intern/nachrichten/energiewende-zurueck-ins-mittelalter-teil-i-die-next-kraftwerke Das FOCUS Magazin, Nr. 24 (2016) titelt in seinem Artikel über eine neue Geschäftsidee der Firma Next Kraftwerke in Köln "Ihr Versprechen: die Macht der Energiekonzerne zu brechen" und weiter "Strom zu produzieren und zu verkaufen war lange Zeit das Geschäft von RWE, E.on & Co. Mit neuen, smarten Geschäftsmodellen drängen junge Firmen in den abgeschotteten Markt". Stromautarkie bis herunter zu Privathaushalten bietet somit Next Kraftwerke an und damit Unabhängigkeit von den großen externen Stromanbietern. Die Silberkugeln dieses Geschäftsmodells sollen Batterien und der Zusammenschluss von Strom-Kleinsterzeugern zu einem virtuellen Kraftwerk sein. Die Batterien der Mitglieder speichern ihren aus Erneuerbaren gewonnenen Strom und stellen ihn bei Bedarf anderen Mitgliedern zur Verfügung. Energiewende: Zurück ins Mittelalter, Teil I  Die Next Kraftwerke

Prof. Dr. Horst-Joachim Lüdecke, Physiker

Ähnliche Visionen zur Beseitigung der Energiewendeschäden gab es freilich schon viele. Es wird sie immer wieder geben, solange das Monster Energiewende weiter Unheil anrichtet. Alle solche Visionen scheiterten regelmäßig an der Technik, den Naturgesetzen und den Kosten. Stellvertretend seien nur Desertec, Power to Gas und Ringwallspeicher genannt. Die Next Kraftwerke meinen eine Lösung für die technische Unbrauchbarkeit von Flatterstrom aus Sonne und Wind gefunden zu haben. Ist sie realistisch? Sachliche Antworten auf diese und weitere Fragen ähnlicher Art haben im Allgemeinen das Problem der technischen Argumentation. Daher zuerst einmal ohne Technik und Physik. Dies reicht bereits aus, die Vision der Next Kraftwerke als Schnapsidee zu entlarven. In den weiteren drei Teilen werden die nicht sehr aufregenden Next Kraftwerke nur bei passenden Passagen erwähnt und die Energiewende selber unter die Lupe genommen werden. Dan sind freilich technische Argumente unverzichtbar. Der Hauptgrund nämlich, warum der technische Unfug "Energiewende" mit ihren bereits unübersehbaren Schäden und Kosten überhaupt politisch durchsetzbar war und immer noch ist, besteht in der angeblichen Alternativlosigkeit des Projekts und der Unkenntnis des Wahlbürgers darüber, was sich hier technisch abspielt.

Noch vor 2 Jahrzehnten besaß Deutschland eine der sichersten, kostengünstigsten und zuverlässigsten Stromsysteme überhaupt. Verwaltet sowie technisch regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wurde dieses System von den großen Erzeugern wie E.on, RWE und den Stadtwerken. Relativ wenige Kohle- und Kernkraftwerke als sog. Grundlastkraftwerke standen an geeigneten Orten nahe den Ballungsgebieten der Verbraucher. Naturschädigungen durch diese Grundlastkraftwerke sind nicht bekannt. Warum Deutschland sich von diesem optimalen Versorgungszustand mit Elektrizität ins Nirwana der Energiewende begeben hat, ist mit Rationalität nicht zu erklären.

Die Vision der Next Kraftwerke ist nichts anderes als die Rückkehr zu mittelalterlichen Verhältnissen der kleinteiligen Selbstversorgung - mit all ihren Nachteilen. Im Mittelalter waren ausschließlich Bauern mit damals 90% Bevölkerungsanteil für die Nahrungsversorgung zuständig. Es herrschte Selbstversorgung. Das Ergebnis war miserabel, Hungersnöte an der Tagesordnung. Diese Katastrophen waren auch mit Nahrungsaustausch zwischen Nachbarn nicht zu beheben. Analoges gilt für kleinteiligen Stromaustausch, es sei denn, wir geben den Industriestandort Deutschland auf und kehren zu  Verhältnissen in Entwicklungsländern zurück.

Mit der Energiewende - real Stromwende, weil es nur um Strom mit 20% Anteil an der Primärenergie geht - beschreitet Deutschland den Weg zurück ins Mittelalter. Daran ändert auch der Einsatz modernster Technik nichts, wie sie etwa in Windrädern eingebaut ist. Aktuell rund 25.000 Windräder mit einer Nennleistung weit über den realen Bedarf hinaus erzeugen nämlich nur grob 1,5% der deutschen Primärenergie, Solarzellen ca. 0,5%. Die Gründe für dieses miserable Abschneiden werden in Teil I und II näher erläutert. Trotz ihres fast verschwindenden Beitrags zur deutschen Primärenergie nehmen umgekehrt die Landschafts- und Naturschädigungen durch Windräder und Energiemais unerträgliche Ausmaße an. Ein Ende dieses von der großen Koalition verantworteten planwirtschaftlichen Wahnsinns ist nicht absehbar - im Gegenteil. Die Pläne der GroKo zielen sogar darauf, allen Strom aus Erneuerbaren zu beziehen.  Die Umsetzung dieser Pläne würde den Industriestandort Deutschland zerstören. Die harte Realität der Naturgesetze und Größenordnungen werden diese Illusionen in absehbarer Zukunft entzaubern, je früher, desto besser.

04. Juli 2016


Prof. Dr.
Horst-Joachim Lüdecke

Horst-Joachim Lüdecke ist ein deutscher Physiker für Strömungsmechanik und emeritierter Professor an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (HTW). Er ist Autor von Sachbüchern zum Klimawandel.

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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Startseite Energie 2016-07-07T18:00:50Z Nachricht
Stromversorgung im 21. Jahrhundert – im Licht der Witterung http://localhost:8081/gegenwind/intern/nachrichten/stromversorgung-im-21.-jahrhundert-2013-im-licht-der-witterung Dr. Björn O. Peters - Eine sichere, umweltfreundliche und kostengünstige Versorgung mit elektrischer Energie ist eine wesentliche Voraussetzung für volkswirtschaftliche Prosperität. Bislang wird in den OECD-Staaten die elektrische Energie zu vier Fünfteln aus fossilen und nuklearen Energierohstoffen bereitgestellt. Die Elektrizitätsversorgung verbraucht dabei nur etwa ein Fünftel der insgesamt verbrauchten Energierohstoffe, die anderen vier Fünftel fließen in Mobilität, Wärme/Kälte und Prozessenergie. In dieser Situation hat der G7-Gipfel im letzten Jahr erklärt, bis zum Ende des Jahrhunderts komplett aus fossilen Energierohstoffen auszusteigen. Gibt es hierfür ein realistisches Szenario für den Elektrizitätssektor? Dieser Artikel versucht eine Antwort. Dr. Björn O. Peters Stromversorgung im 21. Jahrhundert – im Licht der Witterung

 

Während der Stromverbrauch in den entwickelten Ländern aufgrund von Effizienzsteigerungen bei vielen Prozessen partiell zurückgeht, gibt es gegenläufige Trends, die noch viele Jahrzehnte anhalten werden. Dies sind die Elektrifizierung weiterer Lebensbereiche wie Wärme und Mobilität und die Entwicklung neuer Elektrogeräte für Kommunikation und Mediennutzung. In den letzten Jahren kommen verstärkt Wärmepumpen zum Einsatz, die für eine Einheit an elektrischer Energie drei bis fünf Einheiten Wärmeenergie aus der Luft, dem Grundwasser oder dem Boden entziehen und in das Heizsystem einspeisen. Ein weiterer wichtiger Sektor, dem die Elektrifizierung bis zur Jahrhundertmitte bevorsteht, ist die Mobilität. Allerdings hat die geringe Zahl von Elektrofahrzeugen bislang noch kaum einen Einfluss auf den Stromverbrauch insgesamt – etwa 2-3 TWh pro Million Fahrzeuge. Im Elektroniksektor hat die schnelle Marktdurchdringung mit Computern, Smartphones, Spielekonsolen und Großbildfernsehern zu einem spürbaren Mehrverbrauch an Strom geführt. In Ländern mit Bevölkerungswachstum wächst der Stromverbrauch tendenziell an, besonders in Ländern mit einem geringen Lebensstandard. Dort sorgt der steigende Lebensstandard für die Anschaffung von mehr Kühlgeräten, Waschmaschinen, Geschirrspülern usw., wodurch der Stromverbrauch von Jahr zu Jahr anwächst. Für Europa insgesamt ist also von einem ungefähr stagnierenden oder leicht steigenden Stromverbrauch auch für die Zukunft auszugehen, für den möglichst umweltfreundliche und verlässliche Quellen zur Verfügung stehen sollten. "Erneuerbare" Energieträger sollen die Versorgung künftig übernehmen. Mit Ausnahme kleinerer Länder wie Norwegen, Schweden, Albanien und der Alpenländer kann die Wasserkraft als wichtigste "erneuerbare" Energieform aufgrund der natürlichen Gegebenheiten keinen entscheidenden Beitrag zur Stromversorgung leisten. Auch die Biomasse eignet sich wegen des hohen Flächenbedarfs nur in wenigen Ländern in geringerem Umfang für die Verstromung. Wesentliche Zubaukapazitäten gibt es derzeit nur für Solar- und Windkraftwerke, und das ist es, was die europäische Politik verfolgt. Sie entschied sich daher für einen entschiedenen Ausbau von Wind- und Solarkraftwerken (kurz "WSK"). Dies wurde entschieden, ohne die Frage zu stellen, ob die Witterung in Deutschland oder Europa eine zuverlässige Versorgung aus WSK überhaupt ermöglicht. Die Meteorologie beschäftigt sich leider nur mit dem Geschehen in der Atmosphäre der jeweils nächsten 48 Stunden – für die Wettervorhersage – oder der nächsten 70-100 Jahre – für die Klimaforschung. Für den Zeitraum dazwischen gibt es dagegen noch nahezu keine Literatur. Dieser ist aber entscheidend für die Zuverlässigkeit der Stromversorgung aus WSK. Präziser: Es sind die raum-zeitlichen Eigenschaften des Wetters auf einer Zeitskale von Wochen bis zu mehreren Jahren zu studieren, in Deutschland oder besser auf dem gesamten Kontinent, um die Frage zu beurteilen, inwieweit WSK zur Stromversorgung beitragen können. Eine Frage ist dabei die nach den räumlichen Ausgleichseffekten innerhalb von Deutschland oder Europa. Für die Solarenergie kann es diese offensichtlich nicht geben, denn in ganz Europa scheint die Sonne etwa zur gleichen Zeit. Für die Windenergie wurde von der Politik immer wieder behauptet, dass durch eine gleichmäßige geografische Verteilung von Windkraftwerken eine Glättung der Netzeinspeisung erreicht werden könne, ohne diese Hypothese zu überprüfen. Diesen Gefallen tut uns das Wetter aber nicht. Wie man aus öffentlich zugänglichen Produktionsdaten leicht errechnen kann, lag die Korrelation der stündlichen Netzeinspeisung aus Windenergie zwischen den vier deutschen Netzbetreibern im Jahr 2013 zwischen 47% und 85%. Wenn ein Windkraftwerk im Harz Strom liefern konnte, konnten es also in der Regel auch diejenigen an der Küste und im Schwarzwald. Die Korrelation deutscher Windstromproduktion mit seinen Nachbarländern lag zwischen 43% (Tschechien, das aber ein sehr unbedeutender Windstromproduzent ist) und 66% (Dänemark). Man muss in Europa weit entfernt liegende Länderpaare wie Spanien und Finnland (auch ein unbedeutender Windstandort) heranziehen, um eine unkorrelierte Windstromproduktion zu messen. Um räumliche Ausgleichseffekte nutzbar zu machen, müssten die innereuropäischen Stromtrassen vom Atlantik bis in den Ural beträchtlich ausgebaut werden. Dies scheint illusorisch, nachdem beispielsweise in Deutschland erst etwa ein Prozent (!) der von der Bundesnetzagentur geforderten Stromtrassen von ca. 6.100 km errichtet wurden. Dies ist leicht verständlich, da es in der Geschichte der Elektrizitätsversorgung immer gefordert wurde, dass jede regionale Netzzelle sich zunächst selbst mit Strom versorgt. Die Konnektoren zwischen den Zellen waren zum Spitzenlastausgleich dimensioniert. Würde man von diesem Paradigma abrücken, müssten die Konnektoren so dimensioniert werden, dass sie die gesamte Stromversorgung übernehmen könnten, da es immer wieder zu Wetterlagen kommt, wo in Gebieten so groß wie Deutschland die Stromproduktion aus WSK auf weniger als ein Prozent der installierten Leistung absinkt. Dies sind beispielsweise Inversionswetterlagen im Spätherbst nach Sonnenuntergang. Am 15. November 2012, als nach Sonnenuntergang von 16 Uhr bis zum nächsten Morgen kein Solarstrom eingespeist werden konnte, lieferten Windkraftwerke beispielsweise nur zwischen 0,18 und 0,43 GW an Windstrom. Gleichzeitig lag der Strombedarf am frühen Abend mit 72,6 GW nahe am Jahresmaximum von 74,5 GW. Dass in Spanien an dem Tag die Windproduktion mit ca. 30 GW recht gut war, hätte nur bei etwa verzehnfachten Leitungskapazitäten durch Frankreich hindurch zur deutschen Stromversorgung beitragen können – abgesehen davon, dass die Spanier diesen Strom selbst benötigten. Würde man sich quer über Europa vom Windstrom abhängig machen wollen, würde dies zu technisch nicht beherrschbaren Problemen führen. Bei einer hypothetischen durchschnittlichen Vollversorgung aus WSK in ganz Europa wären so große Kapazitäten an WSK aufzubauen, dass man von jedem Punkt Europas ein Windkraftwerk sehen könnte. Die Windkraftwerke stünden so eng beieinander – in Deutschland etwa flächendeckend alle 6 km – dass sie sich gegenseitig abschatten würden, und die Erzeugungsleistung insgesamt absänke. Auch müsste die Überschussleistung in einem Land in alle anderen Länder transportiert werden können, was den politisch schwer durchsetzbaren Ausbau von sehr großen Stromtrassen erforderte. Zuletzt ein mathematisches Argument: Wird fluktuierende Windkraft großflächig ausgebaut, steigt der Abstand zwischen Minimal- und Maximalleistung immer weiter an und sorgt für Instabilitäten im Stromnetz, die dann nicht mehr von thermischen Kraftwerken aufgefangen werden könnten. Die Solarenergie steht zwar nur tagsüber zur Verfügung, allerdings haben wir tagsüber auch den höheren Stromverbrauch – zeitgleich mit unseren wirtschaftlichen und sozialen Aktivitäten. Lediglich die abendliche Spitzenlast müsste aufgefangen werden, dies könnte allerdings mit Pumpspeicherkraftwerken heutiger Bauart bei weiterem Zubau erreicht werden. Dies führt zur Frage nach den zeitlichen Ausgleichseffekten. Die Produktion von Solarenergie ist, wie gesagt, zeitlich gut mit unserem Lastverhalten korreliert. Anders sieht es mit der Windenergie aus. Der Wind weht nur zufällig dann, wenn wir ihn benötigen, Windenergie ist also zeitlich unkorreliert mit unserem Lastverhalten. Lediglich jahreszeitlich gibt es einen kleinen positiven Effekt: Mitteleuropa ist ein Winter-Windgebiet; es weht also im Winter stärker, wenn wir auch einen durchschnittlich höheren Stromverbrauch haben. Allerdings sind Stark- und Schwachwindzeiten typischerweise mehrere Tage bis wenige Wochen lang – viel zu lange, um sie mit Speichern jedweder Bauart ausgleichen zu können. Für Deutschland alleine müsste im hypothetischen Szenario einer Vollversorgung aus WSK ausgleichende Speicher im Umfang von ca. 80.000 GWh gebaut werden, was ich aus einer Szenariorechnung auf Basis von fünf Wetterjahren und dem tatsächlichen Lastgang errechnet habe. Dagegen gibt es in Deutschland Speicher bislang nur in einer Größe von ca. 44 GWh. Ein Pumpspeicherkraftwerk mit 80.000 GWh wäre so groß wie der ganze Bodensee mit einer Pumphöhe von ca. 600 Metern. Manche Hoffnungen ruhen auf der Umwandlung von "überschüssiger" Elektrizität in brennbare Gase wie Wasserstoff oder Methan. Allerdings liegen die Gesamtwirkungsgrade in der Praxis bislang unter 20 Prozent, was diese Technologie auch ad absurdum führt. Batterien anderer Bauart werden die erforderliche Größenordnung mindestens in den nächsten fünf Jahrzehnten nicht erreichen können. Lastmanagement liefert Flexibilität nur im Bereich von Minuten und wenigen Stunden, aber nicht auf Tage und Wochen hinaus. Wenn schon die räumlichen Ausgleichseffekte von WSK-Produktion nicht gegeben sind, so führt die mangelnde zeitliche Verfügbarkeit von Strom aus WSK die Ziele der Politik, langfristig die Stromversorgung komplett auf "erneuerbare" Energieträger umzustellen, vollends ins Illusorische. Was ist also zu tun? Zunächst müssten wir uns eingestehen, dass die angepeilte Art der Stromversorgung aus WSK unerreichbar bleiben wird. Sie scheitert an Naturgesetzen, technischen und statistischen Gegebenheiten – und sie wird politisch und wirtschaftlich nicht durchsetzbar sein. Alternative Technologien für die CO2-freie Stromproduktion wie die Kernenergie sind politisch in Deutschland derzeit nicht salonfähig oder wie die Kernfusion noch nicht marktreif. Andere stehen nicht zur Verfügung. Dieses Eingeständnis sollte zu einer Überprüfung der politischen Zielsetzung führen. Bis dahin könnten wir Emissionen aller Art im Kraftwerkspark wirkungsvoll verringern, wenn Kohlekraftwerke, die gelegentlich als Brennöfen mit angeschlossenem Chemiewerk zur Abgasreinigung verspottet werden, bis etwa 2040 durch Gaskraftwerke ersetzt würden. In einem solchen Zeitraum könnte die Umstellung anhand der natürlichen Investitionszyklen im Kraftwerkspark bewerkstelligt werden. Dazu bedürfte es des Ausbaus der Gasinfrastruktur mit Flüssiggas-Terminals an Seehäfen und Pipelines. Durch neu erschlossene Gasquellen im Mittleren Osten und in den USA ist der Weltmarkt mit Gas für Jahrzehnte, wenn nicht für Jahrhunderte bestens versorgt. Und dank der Flexibilität der Gaskraftwerke kann die Produktion aus einer gewissen Menge von Solarkraftwerken ausbalanciert werden. Das EEG sollte möglichst bald ersatzlos gestrichen werden. Wo sich "erneuerbare" Energieträger am Markt durchsetzen können, würden sie weiterhin gebaut werden. Wasserkraft und Solarenergie zum Eigenverbrauch sind bereits heute so preiswert, dass sie subventionsfrei wirtschaftlich sind. Jedes weitere Windkraftwerk richtet aber volkswirtschaftlich sehr viel größeren Schaden an als an betriebswirtschaftlichem Gewinn erzielt wird. Die kleinteilige Verstromung von biologischen Reststoffen ist in Kombination mit der Wärmenutzung bereits heute wirtschaftlich. Der Anbau von "Biokraftstoffen" in riesigen Monokulturen erfordert aber einen so hohen Energieaufwand für Dünger, Feldbearbeitung und Transport, dass daraus weder ein volks- noch ein energiewirtschaftlicher Gewinn entsteht. Auch sind die Schäden an der Biodiversität und die Konkurrenz zur Nahrungsmittelproduktion aus umwelt- und sozialpolitischen Aspekten heraus nicht zu verantworten. Die Forschung an der Kernfusion als einziger glaubwürdigen Alternative zu fossil betriebenen, grundlastfähigen Kraftwerken mit einer unendlichen Reichweite des dafür benötigten Rohstoffes (Wasserstoff-Isotope) sollte weiterfinanziert werden, auch wenn sie langwierig und teuer ist und mit kommerzieller Stromerzeugung nicht vor 2050 zu rechnen ist. Dann kann es aber sehr schnell gehen, dass sie sich durchsetzt, so dass das G7-Ziel, bis zum Ende dieses Jahrhundert auf fossile Rohstoffe zu verzichten, im Stromsektor zumiEine sichere, umweltfreundliche und kostengünstige Versorgung mit elektrischer Energie ist eine wesentliche Voraussetzung für volkswirtschaftliche Prosperität. Bislang wird in den OECD-Staaten die elektrische Energie zu vier Fünfteln aus fossilen und nuklearen Energierohstoffen bereitgestellt. Die Elektrizitätsversorgung verbraucht dabei nur etwa ein Fünftel der insgesamt verbrauchten Energierohstoffe, die anderen vier Fünftel fließen in Mobilität, Wärme/Kälte und Prozessenergie. In dieser Situation hat der G7-Gipfel im letzten Jahr erklärt, bis zum Ende des Jahrhunderts komplett aus fossilen Energierohstoffen auszusteigen. Gibt es hierfür ein realistisches Szenario für den Elektrizitätssektor? Dieser Artikel versucht eine Antwort.ndest denkbar erscheint. 04. Juli 2016 Dr. Björn O. Peters Dr. Björn Peters ist Analyst und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Thema "Energiewende" unter wissenschaftlichen als auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten

 


Dr. Björn O. Peters

Dr. Björn Peters ist Analyst und beschäftigt sich seit vielen Jahren mit dem Thema "Energiewende" unter wissenschaftlichen als auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten
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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Startseite 2016-07-07T17:45:00Z Nachricht
Vorträge und Information von Windwahn.de http://localhost:8081/gegenwind/intern/dokumente/dokumente-fuer-wissenswertes/vortraege-und-information-von-windwahn.de Infraschall topthemawindwahn:
PPP-Vortrag zum Thema Infraschall

Vortrag zur Wirkweise von WEA-Schall. Gut geeignet auch für Einsteiger mit Fallbeispielen Betroffener und bahnbrechender Entwicklung bei der Sichtbarmachung von Schalleinwirkungen auf Menschen. Mit Handlungsleitfaden für Betroffene.

Einen vertiefenden Vortrag über die Sichtbarmachung von Schalleinwirkungen auf feste Körper und Menschen steht ebenfalls zur Verwendung bereit.

Dazu passend eine Meldung aus Frankreich:

Ein Gutachten zeigt einen Kausalzusammenhang zwischen dem deutlichen Rückgang in der Milchproduktion der Tiere eines Bauern im Dept. Somme und dem benachbarten Windpark.

 

topthema

Windenergie vs. Wasserschutz

Eine nicht genehmigte Pfahlgründung statt eines genehmigten Flachfundaments führte in Ulrichstein in Nordhessen zu Wasserrationierung für Anwohner.

Nun soll nicht das illegal errichtete Windkraftwerk abgebaut, sondern ein neuer Brunnen gegraben werden.

Siehe auch

 

topthemaPetition - die belastetste Region Deutschlands bittet um Unterstützung

Es reicht! 800 WEA im kleinen Landkreis Dithmarschen in Schleswig-Holstein stehen schon - und es sollen noch mehr werden.

Eine Petition von Eike Ziehe fordert nun von der Landesregierung einen Ausbaustopp für Dithmarschen.

Unterzeichnen Sie bitte diese Petition.

 

topthemaUrteil: WEA stören Landschaftsbild

Das Baugesetzbuch ist nicht die Bibel - und §35 BauGB nicht die 10 Gebote. Diese blasphemische Erkenntnis erlangte offensichtlich das VG Arnsberg, als es urteilte, dass Landschaftsbild wichtiger sei als WEA.

Karte der Bürgerinitiativen

Auf der Karte der Bürgerinitiativen sind mittlerweile 659 BI gelistet. Falls Ihre BI noch nicht gelistet ist, senden Sie eine Email an BI@windwahn.de

Wenn Sie weitere Initiativen kennen, geben Sie den Link zur Karte weiter mit der Bitte um Eintragung.

Neue E-Cards auf www.windwahn.de

Machen Sie den Politikern Ihres Vertrauens eine Freude und senden Sie ihnen eine windwahn E-Card.

Das E-Card Sortiment wird weiter ausgebaut

 

Neues auf www.opfer.windwahn.de

Immer mehr Fälle von schallbedingten Erkrankungen werden öffentlich.

Wenn Sie selbst betroffen sind, melden Sie sich bitte. Hierfür stehen Ihnen zwei Formulare zur Verfügung, entweder ein Freitext-Formular oder ein Fragebogen.

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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Startseite Gesundheitsgefahren NAchricht Infraschall 2015-09-25T10:45:00Z Seite
Pressemitteilung - Übergabe Unterschriften 10H http://localhost:8081/gegenwind/intern/nachrichten/pressemitteilung-uebergabe-unterschriften Übergabe der Unterschriftenliste 10H Regelung an die Landesregierung Die Brandenburger Bürgerinitiativen unter dem Dach der  Volksinitiative“ Rettet Brandenburg“ werden die Unterschriftenlisten für eine Volksinitiative

-        zur Einführung einer höhenabhängigen Abstandsregelung (10H) in die Landesbauordnung und

-        zum Verbot der Nutzung der Wälder für Windkraftanlagen der Landesregierung übergeben

Wenige Monate nach dem Start der Volksinitiative zur Änderung der Landesbauordnung und des Verbots der Nutzung der Brandenburger Wälder für Windkraftanlagen werden die Vertreter der Bürgerinitiativen am 09.07.2015 um 13:00 Uhr der Landtagspräsidentin, Frau Britta Stark, die Unterschriftenlisten übergeben.

Zehntausende Brandenburger haben mit ihrer Unterschrift ihren Willen bekundet, dass sie im Interesse des Erhalts ihrer Gesundheit einen angemessenen Mindestabstand dieser zukünftig bis 300 m hohen Industrieanlagen zu ihren Wohngebäuden verlangen.

Die Mitglieder der Bürgerinitiativen haben in einer Vielzahl von Informationsveranstaltungen und Gesprächen sowie am 22.06.2015 in einem Energiedialog mit den Vertretern aller Parteien des Landtages umfassende sachliche Aufklärung über die schädlichen Nebenwirkungen von Windkraftanlagen und deren unzuverlässigen und verschwindend geringen Beitrag zur Stromversorgung (bei Windstille gleich Null ) sowie über den  unangemessen hohen Stromexport zu Lasten der Lebensqualität der Bürger geleistet.

Die Bürger sind nicht länger gewillt, widerstandslos hinzunehmen, dass mit der Zerstückelung und Dezimierung ihrer Wälder ein regionaler Klimawandel eingeleitet wird, da jede Windkraftanlage mit den Zuwegungen, Montageflächen und Kabeltrassen ca. 1,5 ha gesunden Waldes verbraucht und davon ca. 0,7 ha (MIL) je Einzelstandort bleibend versiegelt werden.

Je Windkraftanlage sind ca. 500 Bäume zu fällen, die für die natürliche Kohlendioxyd-Speicherung und unsere Sauerstoffversorgung nicht mehr zur Verfügung stehen würden.

Die Folgen sind negative Auswirkungen auf die Speicherung von Wasser, die Trinkwasserversorgung, reduzierte Feinstaubfilterung, Bodenerosion, geschwächter Sturm- und Wetterschutz, fehlende Erholungsräume für die Bevölkerung und vieles mehr.

Die Natur wird dramatisch nachhaltig geschädigt und die Vogelwelt und die geschützten Fledermäuse dem erhöhten Tötungsrisiko entgegen geltender Gesetze zum Naturschutz ausgesetzt.

Die von der Landesregierung erstellte Energiestrategie 2030 sieht 2 % der Landesfläche für Windparks vor .

In der Folge wird sich die Anzahl der bisher installierten 3.700 Windkraftanlagen auf Brandenburger Boden verdoppeln!

Wirtschaftliche Speicher und angemessener Leitungsausbau sind in absehbarer Zeit nicht verfügbar.

Die Brisanz der Forderungen zeigt sich in allen Bundesländern.

Fast zeitgleich mit Brandenburg wird auch in Mecklenburg-Vorpommern am 08.07.2015 eine ähnlich lautende Volksinitiative der dortigen Landesregierung übergeben.

Sowohl in Brandenburg als auch in Mecklenburg-Vorpommern ist der nächste Schritt zum Volksbegehren bei einer Verweigerung der Landesregierungen gegen die vorgebrachten Bürgerinteressen in Vorbereitung.

Die Politiker dürfen nicht länger die berechtigten Sorgen ihrer Bürger, die technischen Defizite, die teure Unwirtschaftlichkeit und die wachsenden Kollateralschäden in der Natur resultierend aus dem weiteren Ausbau der Windkraft ignorieren.

Brandenburg wird auch mit der geplanten Verdopplung seiner Windkraftanlagen keinen Beitrag für die „Dekarbonisierung“ und keinen für das „Aufhalten“ eines Klimawandels erreichen.

Mit ihrem eingeschlagenen Weg schadet die Landesregierung ihren Bürgern und unserem Land.

Thomas Jacob

Vorsitzender der
Volksinitiative „Rettet Brandenburg“

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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Startseite Pressemitteilung 2015-07-05T22:10:00Z Nachricht
Demo Stellplatz der Mitglieder VI Rettet Brandenburg 25.04.2015 http://localhost:8081/gegenwind/intern/nachrichten/demo-stellplatz-der-mitglieder-vi-rettet-brandenburg-25.04.2015

Die Mitglieder der VI, die an der Demo in Berlin am 25.4. teilnehmen wollen, treffen sich um 13. 00 Uhr.

 

Neuer Treffpunkt !!!

 

INVALIDENSTRASSE.- ECKE – SCHWARZER WEG. Neben dem Ministerium für Verkehr.


 



 

Demonstration gegen die soziale und ökologische Unvernunft

Zum 25. April 2015 ruft die Industriegewerkschaft Bau, Chemie, Energie zu einer Großdemonstration auf:

Demo

Mit einem Klick gelangen Sie zur Seite der IGBCE

Ihre Motive erklären die Gewerkschafter mit diesen Worten:

“Erst trifft es die Kraftwerke, dann die Tagebaue. Die gesamte Wertschöpfungskette reißt. Wer kurzfristig aus der Kohle aussteigen will, riskiert eine sichere und bezahlbare Energieversorgung. 100.000 Arbeitsplätze stehen auf dem Spiel. Nicht mit uns. Es reicht. Wir wehren uns!

Wir kämpfen für eine sozial gerechte Energiewende, für Wachstum und gute Arbeit.

Uhrzeit und der genaue Treffpunkt werden Ende der Woche bekannt gegeben”

- von der Seite der IGBCE -

Der Feststellung, dass die Bundesregierung “falsche Weichenstellungen” vornimmt – bzw. zementiert hat – kann sich VERNUNFTKRAFT. vollständig anschließen.

Auch die soziale Schieflage der gegenwärtigen “Energiewende”-Politik sehen wir als ernstes Problem an. Es handelt sich bei dieser planwirtschaftlichen Politik – insbesondere dem EEG – um einen volkswirtschaftlichen Kardinalfehler, der eine Umverteilung von unten nach oben sowie eine Vernichtung von Volksvermögen hervorruft und den technologischen Fortschritt lähmt. Dass man – sofern der Kernenergieausstieg außer Frage steht – nicht kurzfristig aus der Kohleverstromung aussteigen kann, ist keine Frage von Meinung oder Weltanschauung, sondern schlicht Folge physikalischer Gesetze

Weder die genannten Zahlen zu Arbeitsplätzen noch die Aussagen zu Tagebauen und Wertschöpfungsketten können und wollen wir an dieser Stelle prüfen oder fundiert kommentieren. Worüber wir fundiert berichten können und was uns antreibt, ist die Zerstörung von Natur und Lebensqualität sowie die kalte Enteignung, die wir als Ergebnis dieser “Energiewende”-Politik erleben.

Wir kämpfen weniger für “eine sozial gerechte Energiewende, Wachstum und gute Arbeit” als vielmehr für eine vernünftige Energiepolitik und das Wohl von Mensch und Natur.

Diese Unterschiede sind jedoch absolut nachrangig, solange die Irrationalität das bestimmende Wesensmerkmal der Energiepolitik bleibt. In dieser Irrationalität haben die Gewerkschafter und die Vernunftbürger einen gemeinsamen Gegner. Sie teilen sich diesen Gegner sogar mit den unabhängigen, nicht von EEG-Profiteuren durchdrungenen Arbeitgebern.

Wenn die Grundfeste unseres Wirtschaftsmodells zu Disposition gestellt, wenn Natur, Landschaft und Lebensqualität flächendeckend einer Ideologie geopfert werden, müssen vernunftbegabte Menschen zusammen stehen. Egal, welche Motive sie neben der unmittelbaren Gefahrenabwehr verfolgen und welchen Weltanschauungen sie anhängen.

Wir möchten daher anregen, dass auch diejenigen, die unter anderen Effekten der Irrationalität leiden, Präsenz zeigen und ein Stück Wegstrecke gemeinsam absolvieren.

In jedem Fall bietet die Veranstaltung Gelegenheit, unter für die energiepolitischen Fehler sensibilisierten Menschen und gegenüber einer medialen Öffentlichkeit für vernünftige Positionen zu werben und unsere Problemlagen bekannt zu machen.

Diejenigen, die mit Fakten und Naturgesetzen wenig anfangen können, sondern mit gezieltem “Campaigning” und dem Verbreiten von Unwahrheiten, Absurditäten und Ängsten dafür sorgen wollen, dass die fundamentalen Irrtümer der “Energiewende”-Politik noch ewig weiter bestehen können, rufen übrigens zur Gegendemonstration auf:

Campact

Aufruf der Kampagnen-Organisation “Campact”.

In diesem ideologisch aufgeladenen, hitzigen Umfeld für Rationalität und Besonnenheit zu werben, also Vernunftkraft zu verbreiten, kann nicht schaden.

 

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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Startseite 2015-04-19T18:15:00Z Nachricht
Viermal vier Jahreszeiten – eine Bildgeschichte http://localhost:8081/gegenwind/intern/dokumente/dokumente-fuer-wissenswertes/viermal-vier-jahreszeiten-2013-eine-bildgeschichte Im Frühjahr 2011 wurde die “Energiewende”-Politik offiziell gestartet. Wie sich diese im Verhältnis zu ihren Zielen darstellt, warum der “Lastesel” in Wahrheit ein Faultier ist und woran die Windkraft scheitern wird, haben wir seitdem immer wieder schriftlich und mündlich dargestellt. Mittlerweile sind die unserem Kalender Struktur verleihenden Zeitabschnitte allesamt viermal vergangen. Wie sich diese im Verhältnis zu ihren Zielen darstellt, warum der “Lastesel” in Wahrheit ein Faultier ist und woran die Windkraft scheitern wird, haben wir seitdem immer wieder schriftlich und mündlich dargestellt. Mittlerweile sind die unserem Kalender Struktur verleihenden Zeitabschnitte allesamt viermal vergangen.

Im Folgenden finden Sie die Zwischenbilanz als Bildgeschichte – die Realität nach vier Jahren “forciertem Übergang ins regenerative Zeitalter“.

Solar

Bild 1 – Photovoltaik. Installierte Leistung vs. geleistete Arbeit.

Photovoltaik-Anlagen.

Die installierte Leistung (rote Linie) wurde kontinuierlich erhöht, das Heer derjenigen, die über das EEG für 20 Jahre lang feste Vergütungen erhalten sowie die mit Spiegelflächen überzogenen Dächer und Wiesen wurden stetig ausgeweitet. Nur unwesentlich erhöht hat sich hingegen die gesamte Einspeisung der Anlagen, sprich die geleistete Arbeit (dunkles Zackenprofil). Bei exakt Null verharrt die gesicherte Leistung – es bleibt nachts dunkel.

Wind

Bild 2 – Windkraft. Installierte Leistung vs. geleistete Arbeit.

Windkraftanlagen.

Die installierte Leistung (rote Linie) wurde kontinuierlich erhöht, das Heer derjenigen, die über das EEG für 20 Jahre lang feste Vergütungen erhalten und die mit Subventionspropellern zugestellten Landschaften wurden stetig ausgeweitet. Nur unwesentlich erhöht hat sich hingegen die gesamte Einspeisung der Anlagen, sprich die geleistete Arbeit (dunkles Zackenprofil). Bei praktisch Null verharrt die gesicherte Leistung. Die erhoffte Sockelbildung (“irgendwo weht immer Wind“) bleibt reines Wunschdenken.

Wer sich angesichts dieser Daten dazu versteigt, von “einer Glättung der Einspeisung durch weiteren Ausbau” zu reden, ist in der Sache nicht kundig oder schlicht ein Betrüger.

Wind und Solar

Bild 3 – Windkraft und Photovoltaik. Installierte Leistung vs. geleistete Arbeit.

Die “Säulen der Energiewende“.

Die installierte Leistung (rote Linie) wurde beträchtlich erhöht, die tatsächliche Einspeisung variiert zufällig zwischen verschieden großen Bruchteilen. Die sicher zur Verfügung stehende Leistung verharrt bei Null. Die naive Aussage “Wind und Sonne ergänzen sich gut” – vertreten durch Herrn Rainer Baake – trifft erwiesenermaßen nicht zu. Schließlich muss der Ausgleich nicht “auf die Dauer und im Durchschnitt” sondern in jedem Augenblick erfolgen. Denn Speichermöglichkeiten gibt es bekanntlich nicht mal im Ansatz.

Ganz offenkundig führt der weitere Ausbau lediglich dazu, dass der Stress der Netzbetreiber steigt, dass immer häufiger nicht produzierter Strom vergütet wird und die Preise für die Verbraucher steigen.

Energiewirtschaftlich ist dieser Ausbau nicht zu rechtfertigen und im Hinblick auf eine wohldefinierte Energiewende vollkommen unbedeutend: Schließlich tragen Windkraft und Photovoltaik zusammen nur zwei Prozent zu unserem Energiebedarf bei.

svr

Diagnose: Subventionswettlauf gegen Mensch und Natur.

Die einzige plausible Erklärung des wider allen guten Rat fortgesetzten “Wahnsinns“.

Heiderich

Mit einem Klick gelangen Sie zum Artikel.

Denselben Sachverhalt drückte ein aufrechter Volksvertreter deutlicher aus.

Anstatt wenigstens die gravierendsten Missstände zu beheben…

Wer Nachteile nicht unterstreichen, sondern streichen will, muss zwei Zeilen oberhalb ansetzen

…sorgte insbesondere ein windkraftaffiner Staatssekretär dafür, dass alles so weitergeht.

Die hellen Hintergrundflächen der Abbildungen 1-3 sollen immer weiter ausgedehnt werden.

Offenbar ist den Verantwortungsträgern der fundamentale Unterschied zwischen Leistung und Arbeit nicht geläufig.

Diesem sinnlosen Kapazitätsaufbau müssen täglich Bäume weichen.

Bäume Weg

Wald weicht Gier.

Das, obwohl die planwirtschaftlichen Ziele der Bundesregierung bereits übererfüllt sind.

Wildtierstiftung

Mit einem Klick gelangen Sie zur vollständigen Presseerklärung.

Soweit die Bilanz am 9. April 2015.

Bleibt nur, unserem Vereinsmitglied Rolf Schuster für die wertvolle Datenanalyse herzlich zu danken und in Richtung aller politisch Verantwortlichen eine dringende Bitte zu formulieren:

Bitte

Bitte kommt zur Vernunft.

 

Postkarten-Icon

Mit einem Klick gelangen Sie zum Ausweg.

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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Startseite Wissenswertes 2015-04-11T12:09:53Z Seite
Pressespiegel zur Demo 19.11.2014 http://localhost:8081/gegenwind/intern/nachrichten/pressespiegel-zur-demo-19.11.2014 Protest gegen Windräder im Wald und in Dorfnähe

von Jenny Khannous

Am Mittwochvormittag haben die Volksinitiative “Rettet Brandenburg” und verschiedenen Bürgerinitiativen vor dem Potsdamer Landtag demonstriert. Sie richten sich gegen Windkrafträder im Wald und in unmittelbarer Nähe vor Dörfern.

Vertreten war auch die Interessengemeinschaft Hohe Heide aus der Prignitz, die die geplante Errichtung von Windkrafträdern im Waldgebiet der Hohen Heide zwischen Heiligengrabe und Bölzke verhindern möchte. Die Regionale Planungsgemeinschaft will dieses Gebiet als Suchgebiet Nr. 12 im Entwurf für Windeignungsflächen ausweisen.

Die Volksinitiative “Rettet Brandenburg” bündelt über 50 Bürgerinitiativen, die gegen den weiteren Ausbau von Windkraft in Brandenburg kämpfen.

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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Startseite 2014-11-21T23:53:55Z Nachricht
Demonachlese 19.11.2014 http://localhost:8081/gegenwind/intern/nachrichten/demonachlese-19.11.2014 laut Antenne Brandenburg haben ca.  100 Windkraftgegner vor dem Landtag
demonstriert, so in den Nachrichten um 12,30 zu hören.

Auf der Demo, vor der Einfahrt zur Tiefgarage, gab es wieder diverse Sympathiebekundungen von Landtagsabgeordneten, der Freien Wähler, der
CDU und der AFD. Diese Parteien wollen uns in unseren Forderungen unterstützen. Neu bei dieser Demo war das unerklärliche, plötzliche  
Interesse der SPD Abgeordneten. Die kamen ja sonst nie zu uns. Heute:
die neu gewählte Landtagspräsidentin erschien, ebenso 3 SPD Damen, die mit uns diskutierten, sowie der ehemalige Innenminister Holzschuher,
jetzt  ernergiepolitischer Sprecher der SPD, der in etwa 3 Wochen zu einem Dialog mit uns bereit sein will.
RBB machte mal wieder Filmaufnahmen von uns. Wahrscheinlich sind wir diesem SPD treuen Sender mal wieder 3 Sek. Sendezeit wert. Wir werden sehen.
Wir werden weitermachen und planen schon jetzt, den 13.12.14 für eine neue Demo in Frankfurt / Oder. An diesem Tag findet der Parteitag der
Brandenburger SPD statt.

Allen Aktivisten Dank für die Bereitschaft an dieser Demo teilzunehmen.

Es gab entrüstete "Brandenburg Aktuell" Nachrichten Zuschauer, die diese Demo in den Nachrichten vermisst haben.

Unangenehme Sachen werden wohl nicht gesendet.


Thomas Jacob

Wer Bilder hat, bitte melden.

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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Startseite 2014-11-19T21:40:00Z Nachricht
Pressespiegel 17.11.2014 http://localhost:8081/gegenwind/intern/nachrichten/pressespiegel-17.11.2014 header_moz_logo_new.png

 

 

 

http://www.moz.de/nachrichten/brandenburg/artikel-ansicht/dg/0/1/1347020/

Initiative verlangt Ausbaustopp von Windenergie

Potsdam (dpa/bb) Einen sofortigen Stopp des Ausbaus der Windenergie in Brandenburg will die Volksinitiative "Rettet Brandenburg" erreichen. Angesichts von mehr als 3500 Windindustrieanlagen, neu erschlossenen und geplanten Tagebauen sowie weiteren 3000 Windkraftwerken sei die Grenze der Belastbarkeit von Mensch und Natur längst erreicht, betonte ein Sprecher am Sonntag.



Ohne Windkraft "Brandenburg retten": Windenergie-Gegner fordern einen sofortigen Ausbaustopp im Land. Geht es nach der Initiative "Rettet Brandenburg" sollen Windparks - wie hier in Mildenberg (Oberhavel) - der Vergangenheit angehören.

© MZV

Am Mittwoch wollen Mitglieder von Bürgerinitiativen vor dem Landtag demonstrieren. Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) will dann das Programm seiner rot-roten Regierung in den kommenden fünf Jahren vorstellen.

Solange es keine wirtschaftlichen Speicher gebe, dürfe die Windkraft nicht weitere ausgebaut werden, kritisiert die Initiative. Zudem müsse Brandenburg wie Bayern eine Abstandsreglung von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen von mindestens 2000 Metern festlegen.

 


http://www.boerse-online.de/nachrichten/aktien/Volksinitiative-Rettet-Brandenburg-verlangt-Stopp-neuer-Windraeder-1000378466

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Volksinitiative 'Rettet Brandenburg' verlangt Stopp neuer Windräder

POTSDAM (dpa-AFX) - Einen sofortigen Stopp des Ausbaus der Windenergie in Brandenburg will die Volksinitiative "Rettet Brandenburg" erreichen. Angesichts von mehr als 3500 Windindustrieanlagen, neu erschlossenen und geplanten Tagebauen sowie weiteren 3000 Windkraftwerken sei die Grenze der Belastbarkeit von Mensch und Natur längst erreicht, betonte ein Sprecher am Sonntag. Am Mittwoch wollen Mitglieder von Bürgerinitiativen vor dem Landtag demonstrieren. Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) will dann das Programm seiner rot-roten Regierung in den kommenden fünf Jahren vorstellen.

Solange es keine wirtschaftlichen Speicher gebe, dürfe die Windkraft nicht weitere ausgebaut werden, kritisiert die Initiative. Zudem müsse Brandenburg wie Bayern eine Abstandsreglung von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen von mindestens 2000 Metern festlegen./gj/DP/he

 


http://www.morgenpost.de/printarchiv/brandenburg/article134404760/Volksinitiative-verlangt-ein-Ende-des-Ausbaus-von-Windkraftanlagen.html

17.11.14, 02:45

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Volksinitiative verlangt ein Ende des Ausbaus von Windkraftanlagen

Einen sofortigen Stopp des Ausbaus der Windenergie in Brandenburg will die Volksinitiative "Rettet Brandenburg" erreichen.

Angesichts von mehr als 3500 Windindustrieanlagen, neu erschlossenen und geplanten Tagebauen sowie weiteren 3000 Windkraftwerken sei die Grenze der Belastbarkeit von Mensch und Natur längst erreicht, betonte ein Sprecher am Sonntag. Am Mittwoch wollen Mitglieder von Bürgerinitiativen vor dem Landtag demonstrieren. Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) will dann das Programm seiner rot-roten Regierung vorstellen.

So lange es keine wirtschaftlichen Speicher gebe, dürfe die Windkraft nicht weiter ausgebaut werden, kritisiert die Initiative. Zudem müsse Brandenburg wie Bayern eine Abstandsreglung von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen von mindestens 2000 Metern festlegen.

Auch für Vögel stellen die Anlagen eine Gefahr dar. Die Staatliche Vogelschutzwarte Brandenburg, die in einer Datenbank alle Meldungen über tot aufgefundene Vögel erfasst, hat zwar erst einige Hundert Kadaver in der Nähe von Windanlagen registriert. Doch die tatsächliche Zahl der getöteten Tiere dürfte weitaus höher liegen: Der Naturschutzbund Deutschland geht von 10.000 bis 100.000 Vögeln pro Jahr aus. Quelle: BM/dpa

 


http://www.maz-online.de/Brandenburg/Rettet-Brandenburg-vor-Windraedern

MAZ Online
"Rettet Brandenburg" vor Windrädern

Einen sofortigen Stopp des Ausbaus der Windenergie in Brandenburg will die Volksinitiative „Rettet Brandenburg” erreichen - und dafür am Mittwoch vor dem Potsdsamer Landtag demonstrieren. Die Grenze der Belastbarkeit von Mensch und Natur sei durch die vielen Windräder längst erreicht, betonte ein Sprecher der Initiative am Sonntag.

Volksinitiative protestiert vor dem Potsdamer Landtag "Rettet Brandenburg" vor Windrädern

Einen sofortigen Stopp des Ausbaus der Windenergie in Brandenburg will die Volksinitiative „Rettet Brandenburg” erreichen - und dafür am Mittwoch vor dem Potsdsamer Landtag demonstrieren. Die Grenze der Belastbarkeit von Mensch und Natur sei durch die vielen Windräder längst erreicht, betonte ein Sprecher der Initiative am Sonntag.

Brummi-Parkplätze an der Autobahn werden knapp

"Rettet Brandenburg" will weitere Windräder im Lande verhindern.

Quelle: Patrick Pleul

Potsdam. Einen sofortigen Stopp des Ausbaus der Windenergie in Brandenburg will die Volksinitiative „Rettet Brandenburg” erreichen. Angesichts von mehr als 3500 Windindustrieanlagen, neu erschlossenen und geplanten Tagebauen sowie weiteren 3000 Windkraftwerken sei die Grenze der Belastbarkeit von Mensch und Natur längst erreicht, betonte ein Sprecher am Sonntag. Am Mittwoch wollen Mitglieder von Bürgerinitiativen vor dem Landtag demonstrieren.

Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) will dann das Programm seiner rot-roten Regierung in den kommenden fünf Jahren vorstellen.

Am Mittwoch Regierungserklärung von Dietmar Woidke

  • Mit der Regierungserklärung von Ministerpräsident Dietmar Woidke (SPD) startet der Brandenburger Landtag am Mittwoch in die parlamentarische Arbeit. Woidke will das Programm seiner rot-roten Regierung mit den Linken in den kommenden fünf Jahren vorstellen. Die Landesregierung muss ihre versprochene Offensive bei den Themen Bildung und Innere Sicherheit nun mit erheblich weniger Geld schaffen, weil die erwarteten Steuereinnahmen bis 2018 um rund eine halbe Milliarde Euro geschrumpft sind.
  • So werden im Koalitionsvertrag die Einstellung von mehr Lehrern und Erziehern sowie Millionen Euro für Landesstraßen und die Sanierung von öffentlichen Einrichtungen angekündigt. Auch die Bekämpfung der Kriminalität ist wegen der weiterhin hohen Zahl von Wohnungseinbrüchen und Autodiebstählen wieder ein Thema. In Brandenburg sollen nun dauerhaft mindestens 7800 Polizisten im Einsatz sein. Der ursprünglich mit der Polizeireform vorgesehene Personalabbau auf 7000 Beamte ist vom Tisch.

Solange es keine wirtschaftlichen Speicher gebe, dürfe die Windkraft nicht weitere ausgebaut werden, kritisiert die Initiative.

Zudem müsse Brandenburg wie Bayern eine Abstandsregelung von Windkraftanlagen zu Wohnbebauungen von mindestens 2000 Metern festlegen.

 


Kommentare im Forum

Laermgegner

16.11.2014

Ja, aber

Irgendwo muss Energie erzeugt werden. Wer in ein Braunkohletagbau - Loch schaut - ändert seine Meinung ! Und an den Tagebaurestlöchern stehen keine Windräder - warum nicht ! Es sind immer noch Vorhalteflächen für neue Tagebaue und deshalb bin ich der Meinung - es gibt immer noch zu wenig Windräder ( mit Brennstoffzelle ) - aber Hände weg von Wohnsiedlungen im Abstand von 2000 m !

S-Bahnfreak

16.11.2014

Kein Konzept

@ Laermgegner:

Volle Zustimmung! Das Hauptproblem liegt in der planlosen Wurstelei in den vergangenen Jahren. Es fehlte ein Gesamtkonzept unter Einbeziehung vorhandener Netzstrukturen, Verbraucherschwerpunkten, geeigneten Windkraftstandorten, Speichermöglichkeiten und Spitzenbedarfserzeugern.

Denn die Primärenergien Wind und Sonne (für Photovoltaik) lassen sich nämlich nicht speichern. Bei Gas hingegen geht es. Ebenso bei Wasserkraftwerken. Die lassen sich auch noch mit einer zusätzlichen Pumpspeicherfunktion ausrüsten. Kraft-Wärme-Kopplung. Und so weiter.

Babelsberger

17.11.2014

Ja, aber das juckt die ewigen Nögler doc...

Ja, aber das juckt die ewigen Nögler doch nicht. Die wollen keinen Atomstrom, keine Kohle und auch keine Windräder. Aber sie wollen Strom. Woher? Interessiert nicht. :D Es gibt sogar Typen, die plädieren für den Rollback vom Rollback und nehmen lieber die Risiken der Atomstromerzeugung in Kauf.

R.Ebeling

17.11.2014

Der Unmut wächst

Nicht nur in Brandenburg wächst der Unmut über die weitere Industrialisierung unserer Kulturlandschaften. In Brandenburg sind es unter dem Dach der Volksinitiative "Rettet Brandenburg" über 50 Bürgerinitiativen, in Deutschland sind es im Bundesverband für vernünftige Energiepolitik VERNUNFTKRAFT weit über 400 Bürgerinitiativen, die sich nicht damit abfinden wollen, das ihr Dorf, ihre Landschaft und ihre Investitionen durch massenweise Installationen von Windkraftanlagen weiter zerstört werden. Fakt ist: Die Ausbaugrenze in Brandenburg, geprägt durch Naturparke, Wälder und Biosphäre ist mit über 3500 Windkraftanlagen erreicht. Hinzu kommen die Probleme den Zappelstrom ohne wirtschaftliche Speicher überhaut zu nutzen, das beweisen die vielen Abschaltungen. Und von den aus dem Ruder laufenden Kosten will ich gar nicht erst anfangen. Dieser massive Ausbau der Windkraft mit seinen gesamten Nachteilen für Mensch und Natur, wird gesellschaftlich nicht mehr getragen. Daher gibt es nur eine Konsequents:
Stoppt den weiteren Windkraftausbau-jetzt!

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No publisher Carsten Stengel - Webmaster Startseite 2014-11-17T10:55:00Z Nachricht
Bilder Demo 5.11.2014 Landtag http://localhost:8081/gegenwind/dok/bilder-demo-5.11.2014-landtag No publisher Carsten Stengel - Webmaster Demo Startseite 2014-11-08T16:59:47Z Ordner Gericht stoppt Windrad-Neubau http://localhost:8081/gegenwind/intern/nachrichten/gericht-stoppt-windrad-neubau Klosterfelde (MOZ) Gegen den Neubau einer weiteren Windkraftanlage des Investors IFE Oldenburg bei Klosterfelde ist ein Baustopp erlassen worden.

Hans Still 28.08.2014 05:45 Uhr
Red. Bernau, bernau-red@moz.de

Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) folgte damit einem Dringlichkeitsantrag der Gemeinde Wandlitz, die gegen die Genehmigung der Windkraftanlage klagt. Der Investor hatte trotz dieser Klage beim Landesamt für Umwelt (LUGV) den sofortigen Vollzug der Baugenehmigung beantragt. Diese war vom LUGV genehmigt worden, allerdings wurde die Gemeinde Wandlitz in diesem Verfahren weder beteiligt noch informiert.

Nach dem jetzt ergangenen Baustopp muss der Investor seine Aufbauarbeiten bis zum Hauptsacheverfahren einstellen. "Durch die Kommunalaufsicht wurde unsere Meinung bestätigt, dass wir schlecht zusehen können, wenn der Investor trotz des offenen Klageverfahrens Fakten schafft", erklärte die Wandlitzer Bürgermeisterin Jana Radant am Mittwoch auf Anfrage der MOZ.

Aus Sicht der Gemeinde hätte das LUGV die Baugenehmigung nicht erteilt dürfen, da zu diesem Zeitpunkt bereits eine Veränderungssperre auf dem Gebiet lag.

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